Rz. 45
Bei der Leistung "Haushaltshilfe" handelt es sich in erster Linie um eine Leistung zur Weiterführung des Haushalts. Auf Wunsch der Versicherten kann die Unterbringung der Kinder für die Dauer deren Abwesenheit auch außerhalb des eigenen Haushalts erfolgen. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine auswärtige Unterbringung des Kindes tritt dann an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs auf Weiterführung des Haushalts (BSG, Urteil v. 27.11.1990, 3 RK 30/89). Dieses ist insbesondere bei der Unterbringung des Kindes in einer Kindertagesstätte etc. oder bei Verwandten/Verschwägerten ab dem 3. Grad von Bedeutung.
Voraussetzung ist lediglich, dass die Unterbringung und Betreuung der Kinder in dieser Weise sichergestellt wird.
Wird das Kind für die gesamte Dauer des Anspruchszeitraums außerhalb des eigenen Haushalts versorgt, sind von der Krankenkasse ggf. auch die Kosten für die arbeitsfreien Tage des im Haushalt lebenden Ehepartners zu übernehmen. Dieses trifft insbesondere dann zu, wenn dem Kind aus psychologischen Gründen ein Wechsel zwischen seinem Zuhause und der auswärtigen Unterbringung nicht zuzumuten ist.
Rz. 46
Werden Kinder wegen der fehlenden Haushaltsweiterführung außerhalb des Haushalts in einem (anderen) Privathaushalt untergebracht, sind die nachgewiesenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, die für eine selbst beschaffte Ersatzkraft im eigenen Haushalt angefallen wären. Bei der Unterbringung des Kindes in einem Privathaushalt gilt im Jahr 2024 die Begrenzung der Kostenerstattung auf 11,00 EUR je Stunde, höchstens 88,00 EUR je Tag (vgl. Rz. 33), sonst die Kosten, die im Rahmen einer Naturalleistung für die Haushaltshilfe einer professionellen Pflegekraft (vgl. Rz. 22) entstanden wären.
War das Kind bisher schon in einer Kinderkrippe, Kindertagesstätte oder dergleichen untergebracht und muss die tägliche Unterbringungszeit wegen des Krankenhausaufenthalts usw. des Versicherten verlängert werden, so können für die Erstattung nur die angefallenen Mehrkosten berücksichtigt werden (vgl. 24h Satz 2 i. V. m. dem Gemeinsamen Rundschreiben v. 9.12.1988, Abschn. 5.4 zu § 38 SGB V). Höchstbeträge wie bei der Unterbringung in einem Privathaushalt (2024 = 11,00 EUR je Stunde) sind hier nicht vorgesehen.
Sind mehrere Kinder in verschiedenen Haushalten, Kinderkrippen oder Kindertagesstätten untergebracht, ist die Höhe der Kostenerstattung für jedes Kind einzeln zu prüfen. Gleiches gilt, wenn mehrere Kinder in einer Kinderkrippe bzw. Kindertagesstätte untergebracht sind.
Rz. 47
Unabhängig von den oben erwähnten Höchstgrenzen bei der Kostenerstattung achten die Krankenkasse darauf, dass die für die Kostenerstattung in Rechnung gestellten Kosten angemessen sind. In der Praxis unterstellen einige wenige Krankenkassen, dass der "Wert der Haushaltsführung" bei einer" außerhäusigen" Unterbringung des Kindes in einem Privathaushalt nur halb so hoch wäre, als wenn die Betreuung des Kindes im Haushalt der Versicherten erfolgt wäre. Begründet wird das mit dem angeblich wesentlich geringeren Aufwand für die Ersatzkraft; sie bleibt in ihrem Haushalt und führt nicht daneben einen zweiten Haushalt – nämlich den Haushalt der werdenden bzw. jungen Mutter. Zu berücksichtigen ist allerdings,
- dass der Aufwand für die Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes i. d. R. im eigenen oder im außerhäusigen Haushalt gleich hoch sein kann
- dass Abschn. 5.4. Buchst. a des Gemeinsamen Rundschreibens v. 9.12.1988 zu § 38 auch bei außerhäusigen Unterbringung des Kindes in einem Privathaushalt eine Kostenerstattung in der Höhe vorsieht, die bei der Weiterführung des Haushalts durch Verwandte und Verschwägerte ab dem 3. Grad entstehen würde. Die Kostenerstattung bei auswärtiger Unterbringung des Kindes ist also genauso hoch, als wenn das Kind im Haushalt der werdenden oder jungen Mutter betreut würde (im Jahr 2024 bis 11,00 EUR je Einsatzstunde). Es gelten deshalb die Regelungen unter Rz. 33 ff.
- dass das Schreiben des Bundesamtes für Soziale Sicherung v. 4.2.2021 an die bundesunmittelbaren Krankenkassen (Rz. 55) hinsichtlich der Höhe der Kostenerstattung nicht unterscheidet, ob das Kind im eigenen Haushalt oder in einem außerhäusigen Privathaushalt untergebracht ist.
Nicht erstattungsfähig sind Verpflegungskosten für das Kind, da diese auch unabhängig von der Haushaltshilfe anfallen.
Rz. 48
Wird ein Kind in dem Haushalt eines Verwandten/Verschwägerten bis zum 2. Grad untergebracht, können von der Krankenkasse lediglich
- der notwendig entstandene Verdienstausfall für den aushelfenden Verwandten/Verschwägerten sowie
- die notwendig entstehenden Fahrkosten des Kindes zur außerhäusigen Unterbringung (ggf. zusammen mit einer Begleitperson)
erstattet werden (vgl. § 24h Satz 2 i. V. m. § 38 und Gemeinsames Rundschreiben v. 9.12.1988, Abschn. 5.4 Buchst. c zu § 38 SGB V). Dieses wird mit der Erfüllung der aus der familienhaften Bindung erwachsenden sittlichen Verpflichtung begründet, Verwandten und Verschwägerten bei Krankheit oder in sonstigen Notsituatione...