0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 24h trat aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) am 30.10.2012 in Kraft und löste damit den bis dahin geltenden § 199 RVO ab, der denselben Wortlaut hatte.
Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 20.7.2021 redaktionell geändert. Hier wurde nach dem Wort "möglich" das (bisher fehlende) Wort "ist" eingefügt. Inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Wenn einer Versicherten die Weiterführung des eigenen Haushalts wegen der gesundheitlichen Folgen einer Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich bzw. nicht zuzumuten ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann, hat die Krankenkasse unter näher bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Fortführung der notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten zu übernehmen.
Die Vorschrift des § 24h ist bezüglich ihrer Zweckbestimmung mit der des § 38 zu vergleichen. Weil jedoch Schwangerschaft und Entbindung keine Krankheiten sind, sondern biologisch normale Abläufe, bedurfte es im Verhältnis zu § 38 einer besonderen Regelung – nämlich die des § 24h.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe i. S. d. § 24h besteht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung. Haushaltshilfe ist deshalb zulasten der Krankenkasse so lange zu leisten, wie sie von einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger wegen der Folgen der Schwangerschaft oder der Entbindung als begründet erachtet wird.
Für einen Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 24 wird im Gegensatz zu § 38 nicht vorausgesetzt, dass im Haushalt bereits ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dafür müssen entweder die gesundheitlichen Folgen einer Schwangerschaft (z. B. Schwangerschaftsbeschwerden) oder einer Entbindung der Grund dafür sein, dass die Versicherte an der Weiterführung des Haushalts gehindert ist. Voraussetzung für die Haushaltshilfe ist also das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen Schwangerschaft oder Entbindung einerseits und Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts andererseits.
Bei der Anwendung des § 24h ist – anders als bei einer Haushaltshilfe wegen Krankheit – die Vorschrift des § 38 Abs. 5 nicht anzuwenden. Damit entfällt bei der Anwendung des § 24h die in § 38 Abs. 5 geregelte Verpflichtung der Versicherten, für jeden Tag der Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe eine Zuzahlung zu leisten.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Der Anspruch auf Haushaltshilfe soll die Weiterführung der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten garantieren, wenn eine Versicherte wegen ihrer Schwangerschaft oder Entbindung den eigenen Haushalt nicht im ausreichenden Umfang weiterführen kann. Unter Haushaltsführung ist vor allem das notwendige Kochen, Putzen, Waschen, Heizen, Müllentsorgen und Einkaufen zu verstehen. Daneben beinhaltet die Haushaltsführung die Beaufsichtigung und Betreuung/Versorgung der im Haushalt lebenden Kinder.
§ 24h verlangt einen inneren Zusammenhang zwischen der Schwangerschaft bzw. der stattgefundenen Entbindung einerseits und der Notwendigkeit der Fortführung des Haushalts andererseits.
Rz. 4
Die von der Krankenkasse zu finanzierende Haushaltshilfe dient der Schonung der werdenden oder jungen Mutter. So sollen gesundheitliche Komplikationen vermieden werden, die durch gesundheitsgefährdende Haushaltstätigkeiten oder Überanstrengungen drohen. Das setzt voraus, dass die Frau den Haushalt zumindest zu einem nicht unbeachtlichen Teil (mit)geführt hat.
In der Praxis ist die Haushaltshilfe zur Weiterführung des Haushalts oft notwendig
- wegen des stationären Aufenthalts der Versicherten aufgrund der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung,
- wegen der Entbindung der Versicherten in einem Geburtshaus oder einer ähnlichen Einrichtung,
- wegen einer Hausgeburt,
- wegen frühzeitiger Rückkehr von der stationären oder ambulanten Entbindung nach Hause und
- wegen sonstiger Fälle, in denen die Versicherte den Haushalt wegen schwangerschafts- oder entbindungsbedingter Einschränkungen/Gefahren nicht weiterführen kann. Denkbar ist z. B., dass eine Frau zwecks Vermeidung einer Fehl- oder Frühgeburt dauernd liegen muss und somit an der Weiterführung des Haushalts gehindert ist.
In diesen Fällen hat der Arzt der Frau
- den Grund für die Verhinderung an der Weiterführung des Haushalts (Diagnose),
- den voraussichtlichen stündlichen Umfang einer Haushaltshilfe je Tag bzw. welche Haushaltsarbeiten nicht und welche noch zum Teil ausgeführt werden können und
- die voraussichtliche Dauer der Verhinderung
zu bescheinigen (Einzelheiten vgl. Rz. 13).
Im Gegensatz zur Haushaltshilfe nach § 38 ist es nicht erforderlich, dass im Haushalt (bereits) ein Kind lebt, welches beaufsichtigt bzw. versorgt werden muss; leben aber im Haushalt bereits Kinder, sind diese im Rahmen der Haushaltshilfe mitzuversorgen.
Rz. 5
Bei der Leistung nach § 24h hande...