Rz. 7
Für die gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten hat der Arbeitgeber, oder der als Arbeitgeber Geltende, allein die Beiträge zu zahlen. Dies folgt aus der Verweisung von § 253 auf u. a. § 28e SGB IV, wonach der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV und Komm. dort) vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Die Fälligkeit bestimmt sich daher auch nach der Vorschrift des § 23 SGB IV über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, ohne dass darauf ausdrücklich verwiesen wird.
Rz. 8
Da der gesamte Pflichtbeitrag zur Krankenversicherung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehört, folgt aus der Zahlungspflicht des Arbeitgebers, dass dieser auch den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil zur Krankenversicherung (§ 249 Abs. 1) zu zahlen hat. Hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ist § 266a Abs. 1 StGB zu beachten, wonach das Vorenthalten dieser Beiträge gegenüber der Einzugsstelle einen Straftatbestand darstellt, und zwar unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt tatsächlich (aus)gezahlt wird (zur Berechnung vorenthaltener Beiträge vgl. BGH, Urteil v. 2.12.2008, 1 StR 416/08, NJW 2009 S. 528). Die Arbeitnehmeranteile sind als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach dessen Fälligkeit zu zahlen, ggf. also auch vor der arbeitrechtlichen Fälligkeit des Arbeitslohns.
Rz. 8a
Der Arbeitgeber ist damit alleiniger Beitragsschuldner gegenüber der Einzugsstelle und unterliegt als solcher den öffentlich-rechtlichen Mitteln des Verwaltungsrechts, kann also insbesondere durch Beitragsbescheid zur Beitragszahlung verpflichtet und aus diesem Bescheid gegen ihn vollstreckt werden. Dies gilt seit dem 1.1.1996 auch für Bescheide des betriebsprüfenden Rentenversicherungsträgers nach § 28p SGB IV, wenn sich Beitragsnachforderungen in der Krankenversicherung ergeben.
Rz. 9
Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten jedoch einen Anspruch auf den von diesem zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann allerdings nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (vgl. Komm. § 28g SGB IV). Die Begrenzung des Beitragsabzugs vom Lohn bezweckt allerdings nicht den Schutz des Arbeitnehmers vor verspäteter Lohn- und Gehaltszahlung, so dass der Arbeitgeber auch bei verspäteter Entgeltzahlung und -abrechnung berechtigt ist, den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages vom Arbeitsentgelt abzuziehen (BAG, Urteil v. 15.12.1993, 5 AZR 326/93, USK 9363 = BAGE 75 S. 225 = NZA 1994 S. 620). Im Einzelfall kann sich aus der alleinigen Zahlungspflicht auch die alleinige Beitragstragungspflicht ergeben, wenn kein Rückgriff gegenüber dem Arbeitnehmer mehr möglich ist (vgl. Komm. § 249).
Rz. 10
Ebenso kann sich infolge der Verweisung auch auf § 28e SGB IV die Haftung für die Beitragszahlung bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung (§ 28e Abs. 2 SGB IV) oder von Arbeitgeber und Reeder (§ 28e Abs. 3 SGB IV) für versicherungspflichtig beschäftigte Seeleute ergeben. Aufgrund der mit Wirkung zum 1.8.2002 eingefügten § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV kann sich auch die Haftung eines gewerblichen Auftraggebers im Baugewerbe für die Beschäftigten der Auftragnehmer ergeben (vgl. Komm. zu § 28e SGB IV und Rixen, SGb 2002 S. 536). In diesen Fällen kann es daher zur Zahlungspflicht Dritter kommen, die nicht i. S. d. § 253 Arbeitgeber der krankenversicherungspflichtig Beschäftigten sind. Die gesamtschuldnerische Haftung für die Beitragszahlung bei Mehrfachbeschäftigten (§ 396 Abs. 1 RVO) ist jedoch mit Wirkung ab 1.1.1989 entfallen.