Rz. 14
Abgestellt auf die Vorauszahlungspflicht wird in Satz 3 eine an sich hochschulrechtliche Regelung getroffen, wonach die Hochschule die Einschreibung oder Annahme der Rückmeldung verweigert, wenn nicht der Nachweis der Krankenkasse vorgelegt wird, dass die beitragsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt wurden. Dieser Nachweis über die Beitragszahlung kann sich sowohl auf die Vorauszahlung als auch die Zahlungsweise nach der Satzung bzw. ab 1.1.2009 nach den Vorgaben des Spitzenverband Bund der Krankenkassen beziehen. Wird eine solche Bestätigung nicht vorgelegt, hat die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung zu verweigern. Folge davon ist die Nichteinschreibung, so dass dadurch der Status des eingeschriebenen Studenten nicht eintritt oder entfällt und damit keine Versicherungspflicht als Student (mehr) entsteht. Allerdings ist die Hochschule faktisch nicht gehindert, entgegen der Regelung des Satzes 3 doch die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung vorzunehmen. Dadurch tritt dann auch Krankenversicherungspflicht als Student ein, denn diese ist nicht von der Beitragszahlung abhängig, sondern die Beitragspflicht folgt aus der Versicherungspflicht. Diese Beiträge können und müssen in diesem Fall bei dem versicherungspflichtigen Studenten geltend gemacht und ggf. zwangsweise durchgesetzt werden. In soweit ist auch für die Annahme einer Schadensersatzpflicht der Hochschule (so Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 254 Rz. 6, Stand: Oktober 2011; dem offenbar folgend Klaus Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 254 Rz. 25, Stand: 15.6.2020) kein Raum.
Rz. 15
Mecke (in: Becker/Kingreen SGB V, 7. Aufl., § 254 Rz. 5) hält diese bundesrechtlich die Hochschule verpflichtende Regelung zur Verweigerung der Einschreibung wohl zu Recht für verfassungswidrig, weil sie in die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Hochschulrecht nach Art. 70 GG eingreift und auch nicht als sog. Annexkompetenz zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG angesehen werden kann. Landeshochschulrechtliche Regelungen über die Verweigerung der Einschreibung bei Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht sind jedoch möglich. Die bestehenden landeshochschulrechtlichen Regelungen bieten bzgl. der Immatrikulation im Zusammenhang mit der Krankenversicherung ein differenziertes Bild. So sehen z. B. das Bayerische Hochschulgesetz (Art. 46 Nr. 5), das Thüringer Hochschulgesetz (§ 66 Abs. 1 Nr. 6), das Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (§ 29 Abs. 2 Nr. 5), das Niedersächsische Hochschulgesetz (§ 19 Abs. 5 Satz 2) und das Brandenburgische Hochschulgesetz (§ 30 Abs. 2 Nr. 3) die Verweigerung der Immatrikulation vor, wenn Gebühren- oder Beitragszahlungen nicht nachgewiesen werden. Hierbei ist allerdings nicht eindeutig, ob damit dann auch die Beiträge zur Krankenversicherung gemeint sind. Andere Hochschulgesetze – z. B. das Bremer Hochschulgesetz (§ 36 Nr. 2) und das Baden-Württembergische Hochschulgesetz (§ 60 Abs. 2 Nr. 9) – verweisen für die Immatrikulation auf die Erfüllung von Verpflichtungen, die durch Gesetz oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Voraussetzung dafür gemacht worden sind, worunter auch die Regelungen des § 254 über die Beitragszahlung fallen könnten. Lediglich das Schleswig-Holsteinische Hochschulgesetz (§ 40 Abs. 1 Nr. 5), das Hessische Hochschulgesetz (§ 59 Abs. 2 Nr. 5), das Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (§ 51 Abs. 3) und das Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (§ 68 Abs. 1 Nr. 4) verweisen im Zusammenhang mit der Einschreibung ausdrücklich auf den Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen nach dem SGB V. Das Hamburger Hochschulgesetz (§ 41 Abs. 1 Nr. 3) sieht die Versagung der Immatrikulation in den Fällen vor, in denen kein ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird.
Rz. 16
Die bisherigen Meldeverpflichtungen nach § 200 Abs. 2 und damit auch die Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten – Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) sind durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) aufgehoben und durch die Regelung des § 199a ersetzt worden. § 199a Abs. 5 enthält nunmehr die Verpflichtung der Krankenkasse, den Verzug mit der Beitragszahlung und die Begleichung der rückständigen Beiträge der Hochschule zu melden; dies allerdings nur für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 pflichtversicherte Studenten.
Rz. 17
Die Beitragsvorauszahlungspflicht und das Weigerungsrecht der Hochschule nach Satz 3 ist auf die pflichtversicherten Studenten beschränkt, denn als "als Student zu Versichernder" ist nur der Pflichtversicherte anzusehen. Dafür spricht nunmehr auch die Regelung in § 199a Abs. 5 zur Meldung bei Beitragsverzug sowie die Begründung der Vorschrift (BT-Drs. 11/2237 S. 227), bei der auch die Prüfung in Aussicht gestellt wurde, im Hochschulrecht eine Regelung einzuführen, dass auch nicht oder nicht mehr versicherungspflichtige Studenten einen ausreichenden Kra...