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Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Durch Art. 1 Nr. 139a und b, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG (BGBl. I 1992 S. 2266) sind die Abs. 2a bis 2c mit Wirkung zum 1.1.1993 angefügt worden und in Abs. 2 wurde die Höhe des Beitragszuschusses auf die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung zum 1.1.1996 begrenzt.
Durch Art. 5 Nr. 14, Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) wurden mit Wirkung zum 1.1.1998 in Abs. 1 die Regelungen über Beitragszuschüsse bei Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld eingefügt, der Abs. 2 ist neu gefasst und der Abs. 4 angefügt worden.
Durch Art. 1 Nr. 69, Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I. S. 2626) ist mit Wirkung zum 1.7.2000 die Regelung des Abs. 2 auf nach § 6 Abs. 3a versicherungsfreie Beschäftigte ausgedehnt worden und die Anforderungen an das private Krankenversicherungsunternehmen nach Abs. 2a wurden ausgeweitet.
Durch Art 3 § 52 Nr. 9, Art. 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) ist mit Wirkung zum 1.8.2001 in Abs. 2 Nr. 2 in die Höchstbeitragsbegrenzung des Standardtarifs der Verweis auf Lebenspartner eingefügt worden.
Durch Art. 7 Nr. 3, Art. 25 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) ist mit Wirkung zum 1.7.2002 Abs. 2a Nr. 5 neu gefasst worden.
Durch Art. 1 Nr. 13, Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetzes – BSSichG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) sind mit Wirkung zum 1.1.2003 in Abs. 2 und 2a die Verweisungen auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 gestrichen und in Abs. 2a durch den Verweis auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 ersetzt worden.
Durch Art. 1 Nr. 151 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde mit Wirkung zum 01.07.2005 (Art. 37 Abs. 8a GMG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) in Abs. 1 Satz 1 "zu zahlen wäre" durch "vom Arbeitgeber zu tragen wäre" ersetzt, sowie für den Höchstbeitragszuschuss auf den "allgemeinen Beitragssatz" verwiesen worden. In Abs. 2b ist wegen der Zusammenlegung und Änderung der Behördenbezeichnungen (bereits durch das FinDAG v. 22.4.2002, BGBl. I S. 1310, ab 26.4.2002) das "Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen" ersetzt worden.
Mit Art. 4 Nr. 6, Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) sind mit Wirkung zum 1.1.2007 in Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 jeweils die Worte "oder Winterausfallgeld" gestrichen worden.
Art. 1 Nr. 174, Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) änderte die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2007. Diese Rechtsänderung war als Folgeänderung zur Neuregelung des § 241 (Art. 1 Nr. 159 GKV-WSG), also der Einführung eines bundesweit einheitlichen allgemeinen Beitragssatzes und des Gesundheitsfonds gedacht, die jedoch erst zum 1.1.2009 in Kraft treten sollten.
Mit Art. 5 Nr. 6, Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften v. 14.6.2007 (BGBl. I S. 1066) wurde mit Rückwirkung zum 1.4.2007 der frühere Wortlaut der Vorschrift wieder hergestellt und mit Art. 6 Nr. 3, Art. 10 Abs. 5 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften die Rechtsänderungen des GKV-WSG wiederholt und mit Wirkung zum 1.1.2009 in Kraft gesetzt.
Durch Art. 1 Nr. 72, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurden mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 1 in Satz 1 die Fassung "die Hälfte des Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragspunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre" durch die Fassung "den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte" ersetzt und der Satz 3 (Zuschuss bei Kurzarbeitergeld) gestrichen; in Abs. 2 wurden die Sätze 2 bis 4 und in Abs. 3 und 4 jeweils die Sätze 2 neu gef...