Rz. 39
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) wurde mit Abs. 1 Satz 4 eine Regelung über einen Beitragszuschuss für Personen eingefügt, die eine Beschäftigung nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben. Die Regelung nimmt Bezug auf die an sich bestehende Krankenversicherungspflicht für diesen Personenkreis, für die nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV der Arbeitgeber [d. h. die Einsatzstelle (nach § 6 BundesfreiwilligendienstG) beziehungsweise der Träger (nach § 10 JugendfreiwiligendiensteG)] die Beiträge allein zu tragen hat. Voraussetzung für diesen Beitragszuschuss ist aber, dass eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
Rz. 40
Die Gesetzesbegründungen lassen nicht erkennen, dass die Regelung des Beitragszuschusses für Freiwilligendienstleistende nach Abs. 1 Satz 4 eine Neuerung darstellt, die bislang gar nicht vorgesehen war. Daher kann auch nicht die Rede davon sein, dass nunmehr "in mehr Fällen" ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss besteht, wie in BT-Drs. 19/26822 S. 45 ausgeführt wird. Die Regelung stellt auch, ohne dass dies näher begründet wurde, eine Abweichung von den in Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen für einen Beitragszuschuss für Beschäftigte dar, denn dieser besteht ansonsten nur, wenn Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht.
Rz. 41
Wegen der Altersregelungen im JFDG und dem BFDG kommt ein Fall des Ausschlusses der Versicherungspflicht als Beschäftigter wegen Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a nicht in Betracht. Desgleichen kann ein Fall der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 für den Freiwilligendienst nicht in Betracht kommen, weil dieser Dienst lediglich gegen Sachbezüge und Taschengeld ausgeübt wird, die sich im Bereich der Geringfügigkeit bewegen. Ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht für den Freiwilligendienst ist in § 8 nicht vorgesehen.
Rz. 42
Eine freiwillige Mitgliedschaft ist daher allenfalls dann möglich, wenn die Versicherungspflicht für den Freiwilligendienst wegen einer hauptberuflich selbständiger Tätigkeit i. S. d. § 5 Abs. 5 ausgeschlossen ist, wie dies auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/26822 S. 43) als Beispielsfall genannt wird.
Rz. 43
Weder in Abs. 1 Satz 1 oder 2 noch in Abs. 2 ist oder war ein Beitragszuschuss des Arbeitgebers für den Fall des Ausschlusses der Versicherungspflicht als Beschäftigter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 wegen einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit nach § 5 Abs. 5 vorgesehen (vgl. BSG, Urteil v. 10.3.1994, 12 RK 12/93). Eine Abweichung von diesem Grundsatz hätte daher einer eingehenderen Begründung bedurft. Dies gilt insbesondere, weil dieser Beitragszuschuss nur freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Krankenkasse versicherten Personen zusteht. Für privat Krankenversicherte ist ein solcher Beitragszuschuss bei einem Freiwilligendienst nicht vorgesehen. Gründe für diese Differenzierung sind nicht ersichtlich.