Rz. 8
Ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss steht auch Teilnehmern an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu, die sich von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 haben befreien lassen (zur Befreiung vgl. Komm. zu § 8). Weitere Voraussetzung für den Beitragszuschuss ist in diesen Fällen, dass sie auch Übergangsgeld beziehen. Auf die Höhe des Übergangsgeldes kommt es nicht an. Hier ist der tatsächliche Bezug von Übergangsgeld erforderlich, ein Anspruch allein ist nicht ausreichend. Unter dem Bezug ist primär die tatsächliche Zahlung zu verstehen (vgl. BSG, Urteil v. 15.11.1984, 3 RK 21/93, USK 84174). Ein Bezug liegt aber auch für den Zeitraum vor, für den die Leistung auch rückwirkend bewilligt und nachträglich (vgl. § 337 Abs. 2 SGB III) ausgezahlt wurde. Kommt es infolge Aufrechnung, Abtretung, Pfändung, Abzweigung etc. nicht zu einer tatsächlichen Auszahlung an den Arbeitslosen, sondern an Dritte, ist auch dies als Bezug der Leistung anzusehen. Der Beitragszuschuss wird als zweckbezogene Leistung von einer Abtretung oder Pfändung nicht erfasst. Der Übergangsgeldbezug allein führt aber dann nicht zu einem Beitragszuschuss, wenn es an einen privat Versicherten wegen einer medizinischen Rehabilitationsleistung gezahlt wird. Die Zahlung von Verletztengeld bei medizinischer Rehabilitation begründet keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegen den Unfallversicherungsträger (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.3.2002, L 15 U 246/01, HVBG-INFO 2002 S. 3048).
Rz. 9
Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 und das Befreiungsrecht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 von Teilnehmern an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist weiter gefasst als der von § 258 im Falle einer Befreiung als zuschussberechtigt genannter Personenkreis. Der Tatbestand der Versicherungspflicht setzt nicht einmal die Zahlung von Übergangsgeld voraus. Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die sich von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 befreien lassen, die jedoch kein Übergangsgeld beziehen, haben daher keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss, auch wenn der Rehabilitationsträger sonst Pflichtbeiträge nach § 235 Abs. 1 Satz 5, § 251 an die Krankenkasse zu zahlen und zu tragen hätte.
Rz. 10
Die Notwendigkeit, sich von der eintretenden Krankenversicherungspflicht als Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 befreien zu lassen, beruht darauf, dass eine § 6 Abs. 1 Nr. 1 vergleichbare Versicherungsfreiheit selbst in den Fällen nicht besteht oder fortbesteht, wenn eine Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha-Maßnahme) sich an oder in eine versicherungsfreie Beschäftigung an- oder einfügt und/oder sich das Übergangsgeld aus einem oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegenden Arbeitsentgelt berechnet. Selbst in solchen Fällen tritt zwingend Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 ein.
Rz. 11
An der Erhaltung und Aufrechterhaltung des privaten Krankenversicherungsschutzes konnte dann ein Interesse bestehen, wenn nach Beendigung der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wiederum Versicherungsfreiheit in der wieder aufgenommenen Beschäftigung bestand und wegen der früher erforderlichen Vorversicherungszeiten des § 9 eine Fortsetzung der Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung nicht möglich war. Ein wegen Eintritts von Versicherungspflicht (§ 205 Abs. 2 VVG) gekündigter privater Versicherungsvertrag konnte später nur zu ungünstigeren Konditionen abgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 9 nicht erfüllt waren. Diese Gründe liegen seit der Einführung der obligatorischen freiwilligen Weiterversicherung ohne das Erfordernis einer Vorversicherungszeit nach § 188 Abs. 4 (vgl. Komm. dort) nicht mehr vor, so dass allein noch das Interesse am weiteren privaten Krankenversicherungsschutz Grund für die Befreiung sein kann.
Rz. 12
Die Abhängigkeit des Beitragszuschusses von einer Befreiung führt dazu, dass solche Personen auch bei Bezug von Übergangsgeld nicht zuschussberechtigt sind, die ohnehin gemäß § 6 versicherungsfrei sind. Bei diesen ist eine Befreiung weder notwendig noch möglich. Eine Befreiung ist auch nicht bei Personen möglich, die wegen einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit (§ 5 Abs. 5) oder wegen Vollendung des 55. Lebensjahres nach § 6 Abs. 3a nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 sind. Bei letztgenanntem Personenkreis folgt der Anspruch auf einen Beitragszuschuss dann aber aus der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a. In diesen Fällen ist der Anspruch auf Beitragszuschuss auch nicht vom Bezug von Übergangsgeld abhängig. Insofern sind die Regelungen über Beitragszuschüsse in § 258 nicht mehr in sich schlüssig (vgl. Rz. 9).