Rz. 26
Die Höhe des Beitragszuschusses errechnet sich nach dem Betrag, der als Beitrag sonst bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, er ist jedoch auf den Betrag des tatsächlichen Aufwandes für den Krankenversicherungsschutz begrenzt. Da der Leistungsträger in diesen Fällen die Beiträge allein zu tragen hätte, soweit sie sich nach § 235 richten (vgl. Komm. zu §§ 251, 235), ist der Beitragszuschuss hier nicht auf die Hälfte begrenzt. Für den von § 258 erfassten Personenkreis richtet sich die Höhe des Beitrags nach § 251 Abs. 1 (Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 5 Abs. 1 Nr. 6) und § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Behinderte, die in einer nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstatt für Behinderte oder Blindenwerkstatt oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung in gewisser Regelmäßigkeit Leistungen erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbstätigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht nach § 5 Abs. 1 Nr. 8).
Rz. 27
Für den Personenkreis der Versicherungsfreien, die kein Übergangsgeld beziehen, ist das tatsächliche Arbeitsentgelt der Tätigkeit, mindestens jedoch ein Betrag von 20 % der jeweiligen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (zu den Werten vgl. Arbeitshilfen) für die Beitragsbemessung zugrunde zu legen (§ 235 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3). Wegen Einzelheiten ist auf die Komm. zu § 235 zu verweisen.
Rz. 28
Der Beitragszuschuss für versicherungsfreie oder befreite Übergangsgeldbezieher errechnet sich gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 aus 80 % des Regelentgeltes, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. Wenn das der Übergangsgeldberechnung zugrunde zu legende Regelentgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist dieses, wie bei der Beitragsberechnung bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 232a Abs. 1, zunächst auf die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und davon dann auf 80 % zu begrenzen (BSG, Urteil v. 29.9.1997, 8 RKn 5/97, BSGE 81 S. 119 = SozR 3-2600 § 166 Nr. 1 = USK 9750 = Die Beiträge Beil. 1998 S. 198). Wie bei den Beitragszuschüssen für von der Krankenversicherungspflicht befreite Arbeitslosengeldbezieher, entsteht daher immer ein geringerer Anspruch auf einen Beitragszuschuss, als dieser zuvor unter voller Ausnutzung des Beitragszuschusses nach § 257 Abs. 2 bestanden hätte (vgl. Komm. zu § 174 SGB III).
Rz. 29
Da das Regelentgelt des Übergangsgeldes um den Betrag des Arbeitsentgeltes aus einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung zu kürzen ist, ist dies auch mindernd für die Höhe des Beitragszuschusses des Leistungsträgers zu berücksichtigen, wenn wegen der Befreiung Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung nicht eintritt (§ 6 Abs. 3) oder wegen § 6 Abs. 3a ohnehin Versicherungsfreiheit besteht (§ 235 Abs. 1 Satz 2). In diesen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass insoweit auch der Arbeitgeber einen hälftigen Beitragszuschuss nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt gem. § 257 Abs. 2 zu zahlen hat.
Rz. 30
Infolge des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) richtet sich die Höhe der Beiträge ab dem 1.1.2015 nach dem allgemeinen Beitragssatz des § 241 und dem Zusatzbeitrag nach § 242, wobei nach § 242 Abs. 3 an die Stelle des krankenkassenindividuellen Beitragssatzes für den Leistungsträgers der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a tritt, der auf die beitragspflichtigen Einnahmen des § 235 anzuwenden ist. Der Beitragszuschuss ist daher um diesen Beitragsanteil höher als bei alleiniger Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes.
Rz. 31
Der Beitragszuschuss ist auf den Betrag begrenzt, der tatsächlich an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen ist. Dies umfasst grundsätzlich auch Aufwendungen für seine Angehörigen, die sonst familienversichert wären, aber nur dann, wenn diese auch privat versichert sind, nicht aber bei einer freiwilligen Mitgliedschaft (vgl. BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R, JurionRS 2013, 34640 = SozR 4-2500 § 257 Nr. 1 = WzS 2013 S. 256 = SGb 2013 S. 702 mit Anm. Seewald.).