2.2.1 Kosten der Krankenkassen (Satz 1)
Rz. 26
Die Krankenkassen haben die gesamten Kosten der Prüfung zu tragen. Dazu wird eine Umlage erhoben, die sich nach der Zahl der Mitglieder richtet. Es wird der durchschnittliche Mitgliederbestand eines Kalenderjahres nach der Statistik KM 1/13 berücksichtigt. Die Aufwendungen für Prüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie der Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen werden von diesen Stellen selbst getragen und nicht in die von den Krankenkassen zu tragenden Prüfkosten eingerechnet (Satz 10).
2.2.2 Verfahren (Satz 2)
Rz. 27
Die Kosten der Prüfung werden durch einen Verwaltungsakt festgesetzt (BSG, Urteil v. 17.11.1999, B 6 KA 61/98 R). Nach den vorläufigen Grundsätzen des BAS v. 4.11.2010 stellt das BAS die Kosten gegenüber den bundesunmittelbaren Krankenkassen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest. Die Erstattungspflichtigen haben vierteljährlich Vorschüsse auf die Erstattungsbeträge zu leisten. Auf der Ebene der Länder bestehen vergleichbare Regelungen.
2.2.3 Kosten der kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen sowie der Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen (Satz 3)
Rz. 28
Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen tragen ebenfalls die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prüfungen. Grundlage entsprechender Bescheide sind die tatsächlich entstandenen Kosten.
2.2.4 Berechnung der Kosten (Satz 4)
Rz. 29
Die Kosten sind nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand zu berechnen. Sie umfassen die Sach- und Personalausgaben (einschließlich Personalnebenkosten), einen Versorgungszuschlag von 30 % der Dienstbezüge der eingesetzten Planbeamten sowie anteilig die der Prüfung zurechenbaren sonstigen Sach- und Personalgemeinkosten der Verwaltung.
2.2.5 Personal- und Sachkosten (Satz 5 bis 9)
Rz. 30
Die Kosten für die Prüfung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind nach den Übersichten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) über die Personalkostenansätze zu berechnen. Entsprechend ist bei den Kosten für die Prüfung der Kassenärztlichen Vereinigungen nach landesrechtlichen Regelungen zu verfahren. Fehlt es in einem Land an einer solchen Übersicht, gilt die Übersicht des BMI entsprechend.
2.2.6 Minderung der Prüfkosten der Krankenkassen (Satz 10)
Rz. 31
Bei den von den Krankenkassen zu tragenden Prüfkosten (Satz 1) werden die Aufwendungen nicht berücksichtigt, die auf die Prüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie der Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen anfallen.