Rz. 11
Auf die Krankenkassen entfallen 16 Vertreter im Verwaltungsrat des MD (Satz 1). Sie werden von den Verwaltungsräten (Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Ersatzkassen, BAHN-BKK) oder der Vertreterversammlung (Landwirtschaftliche Krankenkasse) der Krankenkassen gewählt, deren Zuständigkeit sich auf den Bezirk des MD erstreckt (Satz 1). Wenn mehrere Krankenkassen derselben Kassenart einen Landesverband bilden (§ 207) ist der Verwaltungsrat des Landesverbandes wahlberechtigt.
Rz. 12
Das Gesetz lässt offen, wie sich die 16 Vertreter auf die wahlberechtigten Kassenarten verteilen. Vielmehr haben sich die Krankenkassen über die Sitzverteilung zu einigen (Satz 2). Kommt es nicht zu einer Einigung, entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes (Satz 3).
Rz. 12a
Die 16 Vertreter der Krankenkassen werden paritätisch auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Außerdem bestehen sie je zur Hälfte aus Frauen und Männern (Satz 4). Die Vorschrift orientiert sich an der Regelungen für den GKV-Spitzenverband (217c). Gewählt werden getrennte Bewerberlisten für Frauen und Männer, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates auf der Grundlage von Vorschlägen der wahlberechtigten Selbstverwaltungsorgane der Krankenkassen erstellt werden (Satz 5). Jeder Wahlberechtigte verfügt über je eine Stimme für jede Liste. Die 8 Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten Stimmen sind gewählt (Satz 6). Eine Wahl, die gegen die geschlechtergerechte Sitzverteilung verstößt, ist nichtig (Satz 7). Ist auch im dritten Wahlgang die Wahl von jeweils 8 Frauen und Männern nicht erfolgt, weil Bewerber nicht ausreichend oder nicht gleichgewichtig gewählt wurden, werden nur so viele Sitze besetzt, dass eine hälftige Verteilung zwischen Frauen und Männern erreicht wird (Satz 8). Die Anzahl der Vertreter nach Abs. 4 verringert sich für die betreffende Wahlperiode dementsprechend. Einzelheiten zum Wahlverfahren werden in der Satzung geregelt (Satz 9).
Rz. 12b
Die Amtszeit der von den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkassen gewählten Vertreter im Verwaltungsrat eines MD wird auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt (Satz 10). Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1.1.2020 bereits Mitglieder im Verwaltungsrat eines MD sind, können einmalig wiedergewählt werden (Satz 11). Hiermit wird eine regelmäßige Erneuerung aufseiten der Vertreter der Selbstverwaltung der Krankenkassen gefördert und die Unabhängigkeit des MD gestärkt (BT-Drs. 19/14871 S. 119).