2.1 Rechtsform (Abs. 1)
Rz. 10
Der MD Bund wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet (Satz 1) und tritt ab 1.1.2022 an die Stelle des MDS (§ 328 Abs. 5 Satz 1). Bis dahin nehmen die am 31.12.2019 bestehenden Organe die Aufgaben wahr (§ 411 Abs. 2 Satz 1). Seine Mitglieder sind die MD in den Ländern (Satz 2), die ebenfalls die Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts haben (§ 278 Abs. 1 Satz 1). Der MDS war bis zum 31.12.2019 als eingetragener Verein mit dem GKV-Spitzenverband als einzig stimmberechtigtem Mitglied organisiert. Durch die Aufstellung des MD Bund als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts wird dieser organisatorisch vollständig vom GKV-Spitzenverband gelöst.
2.2 Finanzierung (Abs. 2)
Rz. 11
Der MD Bund wird durch seine Mitglieder und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) mittels einer Umlage finanziert (Satz 1). Die Umlagefinanzierung entspricht der körperschaftlichen Struktur und legt den Mitgliedern die Finanzierungsverantwortung auf.
Rz. 12
Die DRV KBS ist an der Finanzierung des MD Bund beteiligt, wie sie auch an der Finanzierung des GKV-Spitzenverbandes beteiligt ist. Der MD Bund übernimmt künftig sowohl die Aufgaben des MDS als auch die bislang vom GKV-Spitzenverband wahrgenommenen Aufgaben, die Richtlinien für die MD zu erlassen, die auch den nach § 283a als MD fungierenden Sozialmedizinischen Dienst (SMD) der DRV KBS binden. Deswegen wird die DRV KBS auch zur Finanzierung des MD Bund herangezogen.
Rz. 13
Die Umstellung der Finanzierung betrifft auch die Kompetenz-Centren, die künftig ebenfalls nicht mehr vom GKV-Spitzenverband, sondern durch die Umlage für den MD Bund finanziert werden (BT-Drs. 19/13397 S. 74). Dies ändert inhaltlich nichts an den Aufgaben der Kompetenz-Centren, die weiterhin als Teil des Beratungsauftrages des MD Bund für den GKV-Spitzenverband fungieren.
Rz. 14
Die MD tragen die Finanzlast entsprechend der Anzahl der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die in ihrem Einzugsbereich ansässig sind (Satz 2). Diese Zahlen werden zu den Mitgliedern der DRV KBS in Relation gesetzt, sodass die DRV KBS entsprechend ihrer Mitgliederzahl zur Finanzierung des MD Bund beiträgt. Die Mitgliederzahl wird nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.7. eines Jahres bestimmt (Satz 3).Die Regelung entspricht § 280 Abs. 1 Satz 2 und 3, der die Umlagefinanzierung der MD durch die Krankenkassen regelt.
Rz. 15
Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken sowie das Vermögen gelten die Vorschriften, die auch vom GKV-Spitzenverband nach § 217d Abs. 2 zu beachten sind (Satz 4).
Rz. 15a
Es ist unter Beachtung des § 217d Abs. 4 ein Haushaltsplan aufzustellen, der dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen ist (Satz 5). Durch den Verweis sind die für den GKV-Spitzenverband geltenden Regeln anwendbar. Der Haushalt wird erst nach der Genehmigung des vom Verwaltungsrat festgestellten Haushaltsplans durch die Aufsichtsbehörde rechtsverbindlich. Für das Genehmigungsverfahren ist eine andere Prüftiefe des Haushaltsplans notwendig. Um eine entsprechende Prüfung durch die Aufsichtsbehörde sicherzustellen und ein rechtzeitiges Inkrafttreten des Haushaltsplans jeweils am 1.1. zu gewährleisten, wird für den MD Bund die Vorlagefrist des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans bei der Aufsichtsbehörde auf den 1.10. des Vorjahres vorgezogen. Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung für einzelne Ansätze des Haushaltsplans versagen. Das Nähere zur Finanzierung regelt die Satzung des MD Bund (Satz 6),
Rz. 16
Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gelten § 171e und § 12 Abs. 1, 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend (Satz 7). Damit wird das Recht der Krankenkassen bezüglich des Aufbaus von Deckungskapital für Altersversorgungszusagen neben den MD auf Landesebene (vgl. § 280 Abs. 3 Satz 2) auch auf den MD Bund übertragen (BT-Drs. 17/5178). Der MD Bund bekommt Zeit, ein wertgleiches Deckungskapital bezüglich des voraussichtlichen Barwertes seiner Verpflichtungen aus Altersversorgungszusagen bis zum 31.12.2049 zu bilden. Mit dieser zeitlichen Streckung ist eine finanzielle Entlastung verbunden, da die jährlichen Zuführungen durch die zeitliche Streckung geringer ausfallen können. Die Anwendung des § 171e führt nicht zu einer finanziellen Doppelbelastung des MD Bund. Soweit Zahlungen an einen Versorgungsträger (z. B. Unterstützungskassen) geleistet werden, haben diese eine befreiende Wirkung, sodass ein wertgleiches Deckungskapital nicht mehr aufgebaut werden muss. Auch Rückstellungen müssen nur insoweit gebildet werden, wie wegen nicht ausreichender Zahlungen noch eigene Verpflichtungen des MD Bund bestehen.
2.3 Aufsicht (Abs. 3)
Rz. 17
Die Staatsaufsicht über den MD Bund übt das Bundesministerium für Gesundheit aus (Satz 1).
Rz. 18
Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht (Rechtsaufsicht; Satz 2). Zweckmäßigkeitser...