2.1 Einheitliche Aufgabenwahrnehmung (Abs. 1)
Rz. 8
Der MD Bund koordiniert und fördert die Arbeit der MD (Satz 1). Dazu gehört es, die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste sowohl in medizinischen als auch in organisatorischen Angelegenheiten zu fördern und zu unterstützen. Der MD Bund sorgt dafür, dass die MD kassenarten- und länderübergreifend nach gleichen Kriterien und Verfahren vorgehen.
Rz. 9
Der MD Bund berät den GKV-Spitzenverband in allen medizinischen Fragen der diesem zugewiesenen Aufgaben (Satz 2). Der MD Bund berät auf dieser Rechtsgrundlage den GKV-Spitzenverband auch pflegefachlich sowie zur Vorbereitung von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Beratungsfunktion).
2.2 Richtlinienkompetenz (Abs. 2)
Rz. 10
Der MD Bund erlässt Richtlinien für die Tätigkeit der MD auf Länderebene, die die MD binden (Satz 1). Die Richtlinien haben die Gesetze und sonstiges Recht zu beachten. Dazu gehören u. a. das Leistungs- und Leistungserbringungsrecht, das für die Begutachtungstätigkeit der MD von zentraler Bedeutung ist. Das Leistungsrecht regelt die Ansprüche der Versicherten gegen die Krankenkassen (3. Kapitel SGB V). Das Leistungserbringungsrecht betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern und umfasst auch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das Leistungserbringungsrecht ist insbesondere im 4. Kapitel SGB V geregelt. Die MD und der Sozialmedizinische Dienst Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 283a) sind fachlich an den Richtlinien zu beteiligen. Die Richtlinien werden im Internet auf der Seite des MD Bund veröffentlicht (https://md-bund.de/richtlinien-publikationen.html).
Rz. 11
Die Kompetenz umfasst folgende Richtlinien:
1. |
Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den MD |
Die Richtlinie ist im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband zu erlassen. Für die Richtlinie war bis zum 31.12.2019 der GKV-Spitzenverband zuständig. |
2. |
Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung |
Für die Richtlinie war bis zum 31.12.2019 der GKV-Spitzenverband zuständig. |
3. |
Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen nach § 275d |
Die Richtlinie regelt regelmäßige Begutachtungen der Krankenhäuser zur Einhaltung von Strukturmerkmalen in OPS-Komplexbehandlungskodes. Die Richtlinie ist erstmals zum 28.2.2021 zu erlassen. Sie ist mit Blick auf die Weiterentwicklung von Strukturmerkmalen der OPS-Komplexbehandlungskodes, Erfahrungen aus der Begutachtung von Strukturmerkmalen sowie Entscheidungen des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene bei bestehendem Bedarf anzupassen. |
4. |
Personalbedarfsermittlung der MD mit für alle MD einheitlichen aufgabenbezogenen Richtwerten für die übertragenen Aufgaben |
Die Richtlinie gilt für alle MD einheitlich. Die Richtwerte lassen aber aufgrund der unterschiedlichen Struktur der MD einen gewissen Spielraum zu, sodass begründete Abweichungen möglich sind. |
5. |
Beauftragung externer Gutachter, Bestellung einer unabhängigen Ombudsperson, deren Aufgaben und Vergütung |
Die Richtlinie schafft einheitliche Kriterien zur Beauftragung externer Gutachter sowie zum Umfang der Tätigkeit der bei den MD Beschäftigten im Verhältnis zu externen Gutachtern. Außerdem gelten einheitliche Regeln für die bei den MD bestellten unabhängigen Ombudspersonen. |
6. |
systematische Qualitätssicherung der Tätigkeit der MD |
Die Richtlinie schafft Transparenz über die Tätigkeit der MD und ihre Qualität und erhöht die Akzeptanz bei den Versicherten. |
7. |
statistische Erfassung der Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der MD sowie des eingesetzten Personals |
Die Datengrundlagen ermöglicht eine Beurteilung der Tätigkeit der MD und der hierfür eingesetzten Personalressourcen. |
8. |
Berichterstattung der MD und des MD Bund über ihre Tätigkeit und Personalausstattung |
Die Richtlinie erfasst die regelmäßige Berichterstattung der MD (§ 278 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3) und des MD Bund nach Abs. 4. Basis sind die statistischen Erhebungen aufgrund der Richtlinie nach Nr. 7. |
9. |
Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung |
Für die Richtlinie war bis zum 31.12.2019 der GKV-Spitzenverband zuständig. |
Rz. 12
Vor dem Erlass der Richtlinien ist den jeweils von der Richtlinie Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Satz 2). Über die Anhörung entscheidet der MD Bund jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Kreis der Stellungnahmeberechtigten ist abschließend aufgeführt:
- GKV-Spitzenverband Bund,
- Bundesärztekammer,
- Bundespsychotherapeutenkammer,
- Bundeszahnärztekammer,
- Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene,
- Interessenorganisationen der Patienten,
- Selbsthilfeorganisationen chronisch kranker und behinderter Menschen,
- Vereinigungen der Leistungserbringer auf Bundesebene,
- Verbände und Fachkreisen auf Bundesebene,
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Der MD Bund hat die Stellungnahme in seine Entscheidung einzubeziehen (Satz 3). Damit muss in der Begründung erkennbar sein, ob der Stellungnahme gefolgt wird. Der MD Bund muss sich also inhaltlich mit den Stellungnahmen auseinandersetzen und dies dokumentieren. Die Stellungnahmen und di...