Rz. 18
Elektronische Gesundheitskarten müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet sein (Satz 1). Die Karten müssen über eine kontaktlose Schnittstelle nach der neuesten Version des internationalen Standards ISO/IEC 14443 verfügen und mit mobilen Geräten mit Near Field Communication (NFC) kompatibel sein (BT-Drs. 19/8351 S. 239). Mithilfe der kontaktlosen Schnittstelle können die Versicherten in Zukunft die elektronische Gesundheitskarte mit einem mobilen Endgerät benutzen, ohne ein zusätzliches Kartenlesegerät verwenden zu müssen. Somit können sich die Versicherten in Verfahren zum Zugriff auf medizinische Daten mit einem mobilen Endgerät, gegenüber einer telemedizinischen Anwendung, einer Anwendung der Krankenkasse oder einer weiteren Anwendung der Telematikinfrastruktur leichter mit der elektronischen Gesundheitskarte authentifizieren. Zusätzlich kann die kontaktlose Schnittstelle zukünftig auch für den Zugriff der Leistungserbringer verwendet werden. Voraussetzung für die Nutzung der kontaktlosen Schnittstelle der elektronischen Gesundheitskarte ist ein entsprechendes mobiles Endgerät der Versicherten, das ebenfalls mit dieser Schnittstelle ausgestattet ist. Die bereits bestehende technische Zugriffsmöglichkeit über ein zusätzliches Kartenlesegerät wird durch die Verwendung dieser kontaktlosen Schnittstelle nicht eingeschränkt. Neben der mit der vorliegenden Regelung eingeführten Ausstattung der elektronischen Gesundheitskarte mit einer kontaktlosen Schnittstelle wird die elektronische Gesundheitskarte weiterhin über eine kontaktbehaftete Schnittstelle verfügen. Diese ist zusätzlich erforderlich, solange die Lesegeräte der Leistungserbringer nur über eine kontaktbehaftete Schnittstelle verfügen.
Rz. 19
Auf Verlangen werden Versicherte unverzüglich mit einer elektronischen Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) ausgestattet (Satz 2 Nr. 1). Die Gesundheitskarte wird routinemäßig in einem 5-Jahres-Rhythmus ausgetauscht, da nach 5 Jahren die erteilten Zertifikate der elektronischen Gesundheitskarte ablaufen (BT-Drs. 19/8351 S. 239). Neben dem routinemäßigen Austausch erhalten Versicherte, die ansonsten erst zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Gesundheitskarte erhalten würden, einen Anspruch gegenüber ihrer Krankenkasse auf sofortige Ausgabe einer Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle. Daneben ist es den Krankenkassen freigestellt, die Einführung der elektronischen Gesundheitskarten mit kontaktloser Schnittstelle nach einem selbst gewählten Modus zu unterstützen, z. B. durch den zeitnahen vollständigen Austausch für alle Versicherten.
Rz. 20
Da den Versicherten auch weitere Optionen zur Identifikation zur Verfügung stehen, soll die PIN nur auf Verlangen zugesandt werden (BT-Drs. 20/9048 S. 100).
Rz. 21
Für die Nutzung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) ist der Besitz einer elektronischen Gesundheitskarte mit einer kontaktlosen Schnittstelle und einer PIN von Vorteil (BT-Drs. 20/4708 S. 107). Es ist jedoch erforderlich, dass die Ausgabe und die Nutzungsmöglichkeit für die Anwendungen aufeinander abgestimmt sind. Daher soll die Krankenkasse regelmäßig den Versicherten, die eine elektronische Patientenakte beantragen und damit erkennbar Anwendungen der TI nutzen wollen, parallel sowohl eine solche Gesundheitskarte als auch eine PIN zur Verfügung stellen. Denjenigen, die bereits die elektronische Patientenakte bis zum 31.12.2022 beantragt haben, sollen bis spätestens zum 30.6.2023 nachträglich eine NFC-fähige Gesundheitskarte und eine PIN zur Verfügung gestellt werden (sofern nicht bereits erfolgt).
Rz. 22
Krankenkassen bieten ihren Versicherten ab dem 1. 11.2023 als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation nach § 336 Abs. 4 Nr. 3 und zur sicheren Identifikation nach § 336 Abs. 5 die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes an (Satz 2 Nr. 2).
Rz. 23
Die Zahl derjenigen Personen, die den elektronischen Identitätsnachweis des elektronischen Personalausweises, der eID-Karte für Unionsbürgerinnen und -bürger oder des elektronischen Aufenthaltstitels (eID-Funktion) nutzen, ist im Jahr 2022 sprunghaft angestiegen, unter anderem durch den digitalen BAföG-Antrag oder durch die elektronische Abgabe der Grundsteuermeldung (BT-Drs. 20/4708 S. 107). Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes werden kurzfristig weitere Verwaltungsverfahren mit Breitenwirkung hinzukommen, die die Onlinenutzung ermöglichen, bei denen sich die Nutzenden mithilfe der eID-Funktion authentifizieren können. Die Krankenkassen werden daher verpflichtet, solchen Versicherten, die die eID-Funktion auch zu diesem Zweck nutzen möchten, ein Verfahren nach § 336 Abs. 4 Nr. 3 und ein Verfahren nach § 336 Abs. 5 unter Nutzung der eID-Funktion anzubieten.