2.1 Solidarische Finanzierung
Rz. 4
Die Vorschrift verweist einleitend auf die Finanzierung der Leistungen und Ausgaben der Krankenkassen als Sozialversicherungsträger durch Beiträge der Mitglieder und Arbeitgeber hin. Diese Begrenzung der Beitragspflicht durch Mitglieder und Arbeitgeber ist unvollständig, weil sonstige beitragszahlungspflichtige Dritte (Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit und der Bund) nicht erwähnt werden, obwohl diese für einen nicht geringen Anteil an Pflichtversicherten Beiträge zu entrichten haben. Umfassender und präziser ist dies in § 20 Abs. 1 SGB IV für die Sozialversicherung (vgl. Komm. dort) dahin gehend bestimmt, dass neben den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber die Finanzierung auch durch Dritte, staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen erfolgt. So haben gerade in der Krankenversicherung neben den Mitgliedern und Arbeitgebern auch Dritte Beiträge zu entrichten, was die Beitragszahlung und Beitragstragung (zur Differenzierung vgl. Komm. § 252) umfassen kann. Sowohl die Rentenversicherungsträger, die Rehabilitationsträger, die Einrichtungen für Behinderte, die Künstlersozialkasse, die Bundesagentur für Arbeit sowie der Bund entrichten Beiträge zur Krankenversicherung (§§ 249a, 251). Darüber hinaus bestimmte § 220 in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung für die Finanzierung weitergehend, dass die Krankenkasse die Beiträge so zu bemessen hat, dass diese zusammen mit sonstigen Einnahmen die Ausgaben und auch die Betriebsmittel und Rücklagen decken. Seit dem 1.1.2011 bestimmt die Vorschrift vor dem Hintergrund der Einführung des Gesundheitsfonds lediglich, dass die Mittel der Krankenversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht werden. Zu diesen sonstigen Einnahmen zählen seit 2004 auch die Staatszuschüsse nach § 221 und ab 2011 nach § 221a, so dass der Hinweis auf die Beitragsfinanzierung der Leistungen und sonstigen Ausgaben durch Mitglieder und Arbeitgeber irreführend ist (so Hänlein, in: Hänlein/Schuler, LPK-SGB V, 6. Aufl., § 3 Rz. 3).
Rz. 5
Mit Satz 2 wird der Grundsatz der solidarischen Finanzierung durch die Beibehaltung des Grundsatzes der Beitragsbemessung nach beitragspflichtigen Einnahmen, der in den Beitragsvorschriften der §§ 223ff. konkretisiert wird, bestimmt. Dies bedeutet im Kern, dass die dem Begriff der Versicherung an sich immanente Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen und dem versicherten Risiko innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gilt; jedenfalls nicht zwingend.
Rz. 6
Rechtssystematisch besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen Beitragszahlung und Leistungsansprüchen nicht einmal ein Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Leistungsansprüche entstehen allein aus der Versicherung (Mitgliedschaft oder Familienversicherung – vgl. § 11 und Komm. dort). Aus der Mitgliedschaft folgt dann zwar auch grundsätzlich die Beitragspflicht (§ 223 Abs. 1). Für die Leistungsansprüche der Versicherten kommt es jedoch nicht darauf an, dass diese auch gezahlt wurden und werden. Den Krankenkassen steht bei Nichtzahlung nicht einmal ein effektives Leistungsverweigerungsrecht zum Schutz der Solidargemeinschaft zu. Lediglich für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Pflichtversicherten (vgl. Komm. zu § 5), die ihren Beitragsanteil nach § 16 Abs. 1 KSVG nicht an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen und für alle anderen Versicherungspflichtigen und -berechtigten, jedenfalls mindestens zum Teil für selbst beitragszahlungspflichtige Mitglieder, die mit Beiträgen in Höhe von 2 Monatsbeiträgen im Rückstand sind und gemahnt wurden, besteht die Möglichkeit der Anordnung des Ruhens des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 3a (vgl. Komm. dort). Dieses Ruhen betrifft jedoch nicht Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Das Ruhen betrifft zudem nicht die Leistungsansprüche der Familienversicherten. Bei Mitgliedern, bei denen Dritte zur vollständigen Beitragszahlung verpflichtet sind, trägt die gesetzliche Krankenversicherung (der Gesundheitsfonds nach § 271) allein das Risiko der Nichtzahlung von Beiträgen. Die Möglichkeit der Beendigung der Mitgliedschaft wegen Beitragsrückstandes (bisher § 191 Nr. 3, vgl. Komm. dort) ist seit dem 31.3.2007 entfallen.
Rz. 7
Die Beitragsbemessung nach beitragspflichtigen Einnahmen unter Beteiligung der Arbeitgeber geht auf die Anfänge der sozialen Krankenversicherung als Arbeitnehmerversicherung zurück; wobei auch der Arbeitgeberbeitrag im Regelfall durch die Arbeitnehmer erwirtschaftet wird und insoweit ein verdeckter Entgeltbestandteil ist. Der nach dem Arbeitsentgelt der Arbeiter und Angestellten bemessene Beitrag diente anfangs vorwiegend der Finanzierung des Krankengeldes bei einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung als Ersatz für das Arbeitsentgelt (vgl. jetzt noch § 47 Abs. 1 Satz 1 "Arbeitsentgelt, soweit es der Beitrags...