Rz. 1
Mit dem 2. SGB V-ÄndG v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist die ursprünglich auf den 1.1.1992 festgelegte erhöhte Zuzahlungspflicht um 1 ½ Jahre hinausgeschoben und gleichzeitig verringert worden.
Eine grundlegende Änderung mit Abkehr von diesem Zahlungssystem hatte das zum 1.1.1993 in Kraft getretene GSG (BGBl. I S. 2266) gebracht. Dadurch wurde erstmals eine einheitliche Zuzahlungsregelung für alle zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel eingeführt. Die Höhe der Zuzahlung wurde ab 1993 zunächst übergangsweise nach der Höhe des Apothekenabgabepreises gestaffelt. Erst ab 1994 orientierte sich die Staffelung an der verordneten Packungsgröße.
Rz. 2
Abs. 3 ist durch das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) neu gefasst und inhaltlich verändert worden. Gleichzeitig ist (der frühere) Satz 1 des Abs. 4 ersatzlos entfallen.
Abs. 1 und die Höhe der Zuzahlungen in Abs. 3 sind durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1518) geändert worden.
Abs. 1 Satz 2 ist durch das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (GKV-SolG) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) angefügt worden. Durch eben dieses Gesetz ist auch die Höhe der Zuzahlungsbeträge nach Abs. 3 geändert worden. Abs. 3 Satz 3 ist als Folgeregelung zu Abs. 1 Satz 2 ebenfalls neu aufgenommen worden.
Rz. 3
Erneut ist Abs. 1 Satz 1 durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) inhaltlich angepasst worden. Die Änderung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der ebenfalls durch dieses Gesetz eingeführte § 33a die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung beinhaltet und künftig nur noch die in dieser Rechtsverordnung enthaltenen Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen. Das Inkrafttreten des Abs. 1 Satz 1 regelt Art. 22 Abs. 4 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000. Danach tritt die Norm erst am Tag des Inkrafttretens der aufgrund der Ermächtigung nach § 33a zu erlassenden Rechtsverordnung in Kraft.
Rz. 4
Abs. 2 ist durch Art. 1 Nr. 1 des Festbetrags-Anpassungsgesetzes v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1948) insofern geändert worden, als nach der Angabe "§ 35" die Angabe "oder § 35a" eingefügt worden ist. Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Einfügung des § 35a in das SGB V mit Wirkung zum 31.12.2003.
Rz. 5
Art. 1 Nr. 4 des 8. Euro-Einführungsgesetzes v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) passte die DM-Beträge in Abs. 3 auf den Euro als Zahlungsmittel ab 1.1.2002 an.
Rz. 6
Art. 216 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) ersetzte die bis dahin gebräuchliche Wortwahl "Bundesminister" durch den neutralen Begriff "Bundesministerium".
Rz. 7
Art. 12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (2. MPG-ÄndG) v. 13.12.2001 (BGBl. I S. 3586) ergänzte Abs. 1 und 3 im Hinblick auf arzneimittelähnliche Medizinprodukte, die vor dem Inkrafttreten des MPG v. 1.1.1995 in den Regelungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) einbezogen waren.
Rz. 8
Art. 1 Nr. 3 des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSSichG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) hat Abs. 2 neu gefasst. Das durch das BSSichG eingeführte Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler will der defizitären Ausgabenentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung vor allem im Bereich der Arzneimittelversorgung entgegenwirken. Hierzu werden nach Arzneimittelpreisen gestaffelte Rabatte der Apotheken an die Krankenkassen eingeführt. Darüber hinaus sind für Arzneimittel, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, Rabatte des pharmazeutischen Großhandels und der pharmazeutischen Unternehmen an die Krankenkassen zu entrichten. Diese Abschläge werden erstmalig durch das Gesetz festgelegt und sind in den Folgejahren auf ihre Wirksamkeit und Notwendigkeit zu überprüfen und durch Anpassungsverordnungen aufzuheben oder zu verringern. § 31 Abs. 2 stellt klar, dass eine Leistungspflicht der Krankenkasse nur hinsichtlich der um die gesetzlichen Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler geminderten Kosten besteht.
Rz. 9
Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat § 31 mit Wirkung zum 1.1.2004 (Art. 37 Abs. 1 GMG) mehrfach geändert:
Rz. 10
In Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe "§ 34" die Wörter "oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6" eingefügt. Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Ergänzung des Abs. 3. Künftig wird der Leistungsanspruch konkretisiert durch die gesetzlichen Leistungsausschlüsse in § 34 Abs. 1 und ferner durch die Regelungen aufgrund der Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung in § 34 Abs. 2 und 3 sowie durch die Arzneimittel-Richtlinien nach § 92.
In Satz 2 werden die Wörter "Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen" durch die Wörter "Gemeinsamer Bundesausschuss" ersetzt. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 91 SGB V. Der Gemeinsame Bundesausschuss ersetzt die bisherigen Nor...