Rz. 27d
Abs. 6, der durch des GKV-WSG eingeführt worden ist, ist eine neu konzipierte Vorschrift, die mit den Änderungen in § 126 korrespondiert und die Wahlfreiheit der Versicherten zwischen den jeweiligen Vertragspartnern ihrer Krankenkasse und den Leistungserbringern, die aufgrund der Übergangsregelung in § 126 Abs. 2 versorgungsberechtigt sind, regelt. Nach Satz 1 können Versicherte nur die Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2008 können auch Leistungserbringer gewählt werden, die nach bisherigem Recht gemäß § 126 a. F. leistungsberechtigt waren.
Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. des GKV-WSG geht den Verträgen der Krankenkassen mit Leistungserbringen (wie bisher schon) eine Ausschreibung voraus. Um dieses Instrument allerdings wirkungsvoll zu nutzen und sodann die vertraglich vereinbarten Abnahmeverpflichtungen auch tatsächlich erfüllen zu können, ist nunmehr grundsätzlich die Versorgung durch einen von der Krankenkasse zu benennenden Leistungserbringer vorgesehen (Satz 2; vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 103).
Rz. 27e
Hiervon abweichend trägt Satz 3 der Tatsache Rechnung, dass im Einzelfall ein berechtigtes Interesse bestehen kann, einen anderen Leistungserbringer zu wählen. Das berechtigte Interesse kann auch im Fall der Entscheidung für eine aufwändigere Versorgung gehen Aufzahlung vorliegen. Auch hier ist die Art des Hilfsmittels von Bedeutung. Bei Verbrauchsgütern wie Inkontinenzartikeln bedarf es keiner Wohnortnähe des Leistungserbringers, sofern eine zeitnahe Anlieferung gewährleistet ist. Bei Orthesen und Prothesen mit individuellem Anpassungs- und Beratungsbedarf ist eine Zumutbarkeit nur bei Wohnortnähe anzunehmen und damit auch das berechtigte Interesse eher zu bejahen.
Rz. 27f
Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (vgl. Rz. 6d) hat die Sätze 2 und 3 angefügt. Danach dürfen Vertragsärzte oder Krankenkassen im Regelfall weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. In Übereinstimmung mit § 31 Abs. 1 Satz 6 regelt die Norm damit für den Hilfsmittelbereich die Sicherstellung der Wahlfreiheit der Versicherten und das Verbot einer Einmischung von Ärztinnen und Ärzten und Krankenkassen in den Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern im Hilfsmittelbereich bei Verwendung von Verordnungen jeglicher Art.