Rz. 24
Die Leistungszuständigkeit der Krankenkasse ist nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, insbesondere der Rentenversicherung (vgl. §§ 9 ff., 15 SGB VI). Nachrangigkeit besteht ferner gegenüber Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungen (§ 11 Abs. 4), wenn die Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu erbringen sind. Abweichend vom früheren Recht gilt die Nachrangigkeit der Krankenversicherung jedoch nicht gegenüber entsprechenden Leistungen nach dem BVG; allerdings steht der Krankenkasse ein Erstattungsanspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BVG zu, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme wegen einer anerkannten Schädigungsfolge durchgeführt wurde. Ausgenommen vom Subsidiaritätsprinzip sind – wie nach früherem Recht – Maßnahmen in den Fällen des § 31 SGB VI, z. B. Krebs-Nachsorgekuren und Kinderheilbehandlungen. Insoweit bestehen Leistungsansprüche gegenüber einem Rentenversicherungsträger gleichberechtigt neben dem Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenkasse. Mit der Änderung durch das Flexirentengesetz (vgl. Rz. 3e) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen nach § 14 (Leistungen zur Prävention), § 15a (Leistungen zur Kinderrehabilitation) und § 17 (Leistungen zur Nachsorge) SGB VI gleichrangig für ihre Versicherten zuständig sind.
Nach der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung) Abhängigkeitskranker v. 1.7.2001 ist zwischen der Entwöhnungsbehandlung und der Entzugsbehandlung zu unterscheiden. Die Entzugsbehandlung wird nach § 4 der Vereinbarung durchgeführt, um die Rehabilitationsfähigkeit zu erreichen. Sie erfolgt durch Vertragsärzte und Krankenhäuser und fällt gemäß § 5 Abs. 2 der Vereinbarung in die Zuständigkeit der Krankenkassen. Für die Entwöhnungsbehandlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Vereinbarung der Rentenversicherungsträger zuständig, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 9 bis 11 SGB VI erfüllt sind und kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand gegeben ist. Liegen die Voraussetzungen der Nr. 1 nicht vor, ist auch dafür die Krankenkasse zuständig, wenn die Voraussetzungen der §§ 27 und 40 erfüllt sind.
Rz. 25
Die Subsidiaritätsregelung soll aber nicht dazu führen, dass Kostenverlagerungen insbesondere zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung eintreten. Deshalb gilt der Nachrang der Krankenversicherung nicht, wenn die Rehabilitationsmaßnahme anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung durchgeführt wird, deren Kosten von der Krankenversicherung zu tragen wären (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 179, 180). Diese Vorschrift dürfte indessen geringe Bedeutung erlangen. In der Praxis sind stationäre Rehabilitationsmaßnahmen anstelle von Krankenhausbehandlung kaum vorstellbar und allenfalls auf einige wenige Ausnahmefälle beschränkt. Die Abgrenzung solcher Fälle, in denen eine Rehabilitationsmaßnahme anstelle einer Krankenhausbehandlung durchgeführt wird, soll der Selbstverwaltung der beteiligten Leistungsträger überlassen bleiben (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 180).
Rz. 26
Bei der Frage der Zuständigkeit ist § 14 SGB IX von besonderer Bedeutung. Diese Norm wirkt im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch zügige Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Leistungssystems entgegen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB IX hat deshalb der Rehabilitationsträger, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm festzustellen, ob er nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4. Stellt der Leistungsträger bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 Satz 2). Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt (Satz 4). Dies hat zur Folge, dass der Rehabilitationsträger, an den ein Rehabilitationsantrag weitergeleitet worden ist, bei Vorliegen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs die erforderlichen Rehabilitationsleistungen spätestens nach 3 Wochen selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein ("aufgedrängte Zuständigkeit", vgl. BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 1 KR 34/06 R, Rz. 21; ebenso B 1 KR 36/06 R; Urteil v. 13.9.2011, B 1 KR 25/11 R, Rz. 9 ff.; Urteil v. 24.1.2013, B 3 KR 5/12 R; Urteil v. 8.3.2016, B 1 KR 25/15 R). Der Antrag darf nicht ein zweites Mal weitergeleitet werden, wie § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX klarstellt. § 14 SGB IX begründet...