Rz. 1
Durch das am 1.1.1993 in Kraft getretene GSG ist die Vorschrift dem § 40 angeglichen worden. Die allgemeine Ausgabenbegrenzung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt jedoch nicht.
Abs. 3 ist durch das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) geändert worden. Dies war notwendig, da durch dieses Gesetz die Höhe der Zuzahlung und eine zeitliche Beschränkung verändert worden waren. Wegen der besonderen sozialpolitischen Aufgabenstellung von Kuren für Mütter orientiert sich die Zuzahlung hier weiterhin an der Höhe der Krankenhauszuzahlung (vgl. Komm. zu § 39).
Rz. 2
Die Änderungen von Abs. 1 und 2 durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 29.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sind als redaktionelle Klarstellungen vor dem Hintergrund der Änderungen des § 24 durch dieses Gesetz zu sehen. Dadurch wird der rechtliche Rahmen der Rehabilitationsleistungen für Mütter an den der allgemeinen stationären Rehabilitationsleistungen sowie der Vorsorgeleistungen für Mütter angeglichen.
Rz. 3
Das Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (11. SGB V-ÄndG) v. 26.7.2002 (BGBl. I S. 2874) hat in Art. 1 Nr. 2 Väter in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbezogen. Die Überschrift ist deswegen geändert worden, Abs. 1 Satz 2 neu gefasst und Satz 3 angefügt, Abs. 3 angepasst und Abs. 4 hinzugefügt worden. Wesentlich ist dabei, dass die bisher bestehende Möglichkeit der Leistungseinschränkung bei Vorsorge und Rehabilitationsleistungen durch eine Satzungsregelung der Krankenkasse (alter Abs. 1 Satz 3) beseitigt worden ist. Die neue Regelung gilt mit Wirkung zum 1.8.2002.
Rz. 3a
Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat die Zuzahlungsregelung in Abs. 3 an die durch das GMG vereinheitlichten Zuzahlungsnormen angepasst. In Abs. 3 wird die Angabe "§ 39 Abs. 4" durch die Angabe "§ 61 Satz 2" ersetzt.
Rz. 3b
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) wurde Abs. 1 Satz 1 geändert und nach Satz 3 ein Satz 4 angefügt. Damit soll erreicht werden, die Leistungsgewährung bei Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter im Hinblick auf einen seit dem Jahr 2000 bestehenden kontinuierlichen Ausgabenrückgang zu verstetigen. Die Änderung führt dazu, dass Leistungen bei Mutter-Vater-Kind-Maßnahmen von einer Ermessens- in eine Pflichtleistung überführt werden. Die entsprechenden Aufwendungen fließen damit auch in den Risikostrukturausgleich ein. Dies soll den Anreiz für die Krankenkassen erhöhen, die entsprechenden Leistungen durchzuführen (BT-Drs. 16/3100 S. 107). Abs. 4 wurde aufgehoben.
Rz. 3c
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat in Art. 1 Nr. 10a mit Wirkung zum 23.7.2015 durch Änderung von Abs. 1 Satz 4 die Verweisung auf § 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 erweitert. Das bedeutet, dass die Regelungen zum Entlassmanagement nach Krankenhausaufenthalt nach der Regelung des § 39 Abs. 1a bei stationären Aufenthalten zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 entsprechend auch für die Leistungsform der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter gelten.
Rz. 3d
Das Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) v. 23.10.2020 (BGBl. I S. 2220) hat mit Wirkung zum 29.10.2020 durch Art. 1 Nr. 5 den Abs. 1 Satz 4 für die Korrektur einer Verweisung, die durch die Änderung des § 40 Abs. 2 durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) unrichtig geworden war, geändert.
Rz. 3e
Art. 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) hat mit Wirkung zum 1.1.2024 in Abs. 2 als redaktionelle Folgeänderung von § 40 Abs. 3 in Abs. 2 die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 3, 3a" ersetzt.