Rz. 9
Losgelöst von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Krankengeld i. S. d. § 44 Abs. 1 bei einer zulasten der Krankenkasse durchgeführten
stationären Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 39 i. V. m. § 108)
Zu der stationären Behandlung i. d. S. zählen wegen § 39 Abs. 1 S. 5 auch
- stationsäquivalente psychiatrische Behandlungen (§ 115d) oder
- tagesstationäre Behandlungen (§ 115e).
stationären Therapie in einer nach §§ 111, 111a zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
Hierzu zählt die stationäre
- medizinische Vorsorge (§ 23 Abs. 4),
- Vorsorgeleistung für Mütter und Väter (§ 24),
- medizinische Rehabilitationsleistung (§ 40 Abs. 2) sowie
- medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41).
Letztendlich bedeutet das, dass die Krankenkasse die Kosten der stationären Behandlung in voller Höhe zu übernehmen muss, damit ein Krankengeldanspruch auch dann entsteht, wenn keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird (z. B. bei stationärer Diagnostik in einer Diagnoseklinik); unberücksichtigt bleibt die mögliche Verpflichtung des Versicherten, eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 EUR täglich (§ 23 Abs. 6, § 24 Abs. 3, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 3) zu entrichten.
Mit einer stationären Krankenhausbehandlung ist auch ein stationärer Aufenthalt in einem Hospiz vergleichbar. Wurde während des Hospizaufenthaltes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, hilft als Nachweis für einen Anspruch auf Krankengeld eine Aufnahmebestätigung des Hospizes (vgl. Abschnitt 2.2.1 des GR zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII v. 7.9.2022 i. d. F. v. 13.3.2024, Fundstelle Rz. 40).
Die Rehabilitationseinrichtung hat dem Versicherten bzw. der Krankenkasse als Nachweis für die Entstehung des Krankengeldanspruchs den Beginn und das Ende der entsprechenden stationären Vorsorge- bzw. Rehabilitationsleistung zu bescheinigen. Im Rahmen des Entlassmanagements darf der Arzt der Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung bei Leistungen nach den §§ 40 Abs. 2 und 41 SGB V auch eine Bescheinigung über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit ausstellen – längstens aber für die Dauer von 7 Kalendertagen (§ 4a i. V. m. § 5 der AU-Richtlinie, Rz. 40). Nimmt die entsprechende Rehabilitationseinrichtung am Verfahren der eAU teil, kann die Arbeitsunfähigkeit auch elektronisch gemeldet werden.
Bei ambulanten Rehabilitationsleistungen i. S. d. § 40 Abs. 1 oder bei einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus (§ 115a) besteht nur dann ein Anspruch auf Krankengeld, wenn der Versicherte nebenher seine Arbeitsunfähigkeit nachweist (Rz. 10 ff.). Bei einer ambulanten Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2) besteht dagegen i. d. R. kein Anspruch auf Krankengeld, weil der Versicherte weder stationär untergebracht ist, noch Arbeitsunfähigkeit vorliegt.