2.1 Entstehen des Anspruchs bei Krankenhausbehandlung oder bei stationärer Therapie in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (Satz 1 Nr. 1)
Rz. 4
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei stationären Behandlungen im Krankenhaus und bei stationären Therapien in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bereits mit dem Tag des Beginns der stationären Aufnahme. In diesen Fällen ist eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder eine separate Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform keine bedingende Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld.
Für den Beginn des Anspruchs auf Krankengeld ist nicht Voraussetzung, dass der Versicherte stationär zwecks Behandlung einer Erkrankung stationär aufgenommen wird. Somit kann auch eine "stationäre Behandlung zur Abklärung des Bestehens einer Krankheit" einen Krankengeldanspruch begründen.
Rz. 4a
Als stationäre Behandlung gilt
die stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 39 i. V. m. § 108) – hierzu zählen auch
- die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung i. S. d. § 115d (Es handelt sich hier um eine Krankenhausbehandlung im häuslichen Umfeld durch mobile, fachärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams. Sie entspricht hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und der Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung.),
- die teilstationäre Behandlung nach § 115e (in einer Tages- oder Nachtklinik) oder
- die vor- und nachstationäre Behandlung i. S. d. § 115a (LSG Thüringen, Urteil v. 21.4.2022, L 2 KR 894/19),
die stationäre Therapie in einer nach §§ 111, 111a zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Rahmen
- einer medizinischen Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder
- einer Vorsorgeleistung für Mütter und Väter (§ 24) oder
- einer medizinischen Rehabilitation i. S. d. § 40 Abs. 2 oder
- einer medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41).
Voraussetzung ist, dass die stationäre Behandlung/Therapie zulasten der jeweiligen Krankenkasse durchgeführt wird und die Kosten von ihr in voller Höhe übernommen werden; unberücksichtigt bleibt die ggf. bestehende Verpflichtung des Versicherten, eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 EUR täglich je Behandlungs- bzw. Therapietag (§ 23 Abs. 6, § 24 Abs. 3, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 3) zu entrichten.
Mit einer stationären Krankenhausbehandlung ist auch ein stationärer Aufenthalt in einem Hospiz vergleichbar. Wurde während des Hospizaufenthaltes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, hilft als Nachweis für einen Anspruch auf Krankengeld eine Aufnahmebestätigung des Hospizes (vgl. Abschnitt 2.2.1 des GR zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII v. 7.9.2022, Fundstelle Rz. 23).
Rz. 5
§ 46 Satz 1 Nr. 1 lässt den Anspruch auf Krankengeld wegen dessen Klammerzusätze nicht bei ambulanten Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen entstehen. In diesen Fällen kann der Beginn des Anspruchs auf Krankengeld nur nach § 46 Satz 1 Nr. 2 bestimmt werden.
Rz. 6
Das Krankenhaus bzw. die Rehabilitationseinrichtung hat dem Versicherten bzw. der Krankenkasse den Aufnahme- und Entlassungstag zu bescheinigen. Dieser Nachweis ist dann die Grundlage für die Entstehung des Krankengeldanspruchs i. S. d. § 46 Satz 1 Nr. 1. Nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg v. 23.9.2015 (L 5 KR 3888/14) kann aber auch eine (versehentlich) nicht unterschriebene Krankenhausaufnahme- bzw. -entlassbescheinigung ein rechtsgültiger Arbeitsunfähigkeitsnachweis sein.
2.2 Entstehen des Anspruchs in den übrigen Fällen (Satz 1 Nr. 2)
Rz. 7
Der Anspruch auf das Krankengeld entsteht in den Fällen, in denen an dem entsprechenden ersten Tag keine stationäre Krankenhausbehandlung bzw. keine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung erfolgt, mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Hierbei ist insbesondere
- die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (§ 44) sowie
- die Arbeitsunfähigkeit wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs (§ 44a)
gemeint. Es kommt allerdings nicht auf eine förmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern lediglich darauf an, dass ein Arzt die medizinischen Voraussetzungen für die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 der "Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V" (AU-RL; Fundstelle Rz. 23) liegt Arbeitsunfähigkeit vor,
- wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann oder
- wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass wegen der weiteren Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen (vgl. auch BSG, Urteil v. 15.11.1984, 3 RK 21/83).
Maßstab und Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sind grundsätzlich der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeit...