Rz. 13
§ 46 Satz 1 befasst sich mit dem Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld, Satz 2 dagegen mit dem Fortbestehen des Krankengeldanspruchs, wenn sich der Arbeitsunfähigkeitszeitraum nach dem Ende der zunächst nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitsdauer verlängert. Voraussetzung für einen ununterbrochenen Fortbestand des einmal entstandenen Anspruchs ist gemäß Satz 2, dass die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird; Samstage gelten gemäß HS 2 des § 46 Satz 2 insoweit ausdrücklich nicht als Werktage.
Die Regelung hat den Hintergrund, dass die Beurteilung des Krankengeldanspruchs nach dem erstmaligen Entstehen des Anspruchs immer nur abschnittsweise erfolgt – und zwar immer für den Zeitraum der jeweils nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Nach den Urteilen des BSG v. 18.3.1966 (3 RK 58/62), v. 22.3.2005 (B 1 KR 22/04 R), v. 28.3.2019 (B 3 KR 22/17 R), v. 29.10.2020 (B 3 KR 6/20 R) und v. 21.09.2023 (B 3 KR 11/22 R) ist nämlich Ausgangspunkt für die Beurteilung des Krankengeldanspruchs die Überlegung, dass Krankengeldansprüche i. d. R. nur zeitlich befristet entstehen – und zwar für die Zeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit; mit der Krankengeldbewilligung wird damit auch über das vorläufige Ende der Krankengeldbezugszeit entschieden, sodass ohne weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Krankengeldanspruch endet. Bei einer solchen abschnittsweisen Krankengeldzahlung ist das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen; die Bewilligung von Krankengeld stellt somit keinen Verwaltungsakt für unbestimmte Dauer dar, weshalb es daher nach Ende der zeitlichen Befristung keines Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf. Vielmehr entsteht der Krankengeldanspruch nach Ablauf des bescheinigten Zeitraumes neu, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Besonders deutlich wird hier das BSG in seinem Urteil v. 28.3.2019. Dort heißt es:
Zitat
Bei fortdauernd bestehender Arbeitsunfähigkeit und einer abschnittsweise erfolgten Krankengeldbewilligung sind die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs für jeden Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs ist es dabei erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit bei Ablauf eines jeden Krankengeld-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird. Erst wenn – auch nach einer ggf. vorausgegangenen Krankengeldgewährung – der Krankenkasse eine (erneute) ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, besteht für diese Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs und damit eines neuen Leistungsfalls zu prüfen. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich dabei nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für das Krankengeld besteht.
Eine Folgebescheinigung eröffnet also einen neuen Krankengeldzeitabschnitt, wenn sich dieser zeitlich unmittelbar an die vorangegangene Beschäftigtenversicherung oder den letzten Krankengeld-Bewilligungsabschnitt anschließt (BSG, Urteil v. 21.9.2023, B 3 KR 11/22 R). Dass die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit evtl. erst im Laufe eines Tages erfolgt, ist ohne Bedeutung (vgl. BSG, Urteil v. 7.4.2022, B 3 KR 4/21 R).
Werden die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit bei einem einmal entstandenen Anspruch auf Krankengeld verspätet – also nicht spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums – festgestellt, endet der Anspruch mit dem letzten Tag des zuletzt (rechtzeitig) festgestellten Arbeitsunfähigkeitszeitraums; Samstage, Sonntage und Feiertage gelten nicht als Werktage. Bei der rechtzeitigen Verpflichtung des Versicherten zwecks ärztlicher Feststellung der Verlängerung einer Arbeitsunfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Obliegenheitsverpflichtung des Versicherten, der die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Feststellung somit zu tragen hat.
Der Versicherte war wegen einer Bauchspeicheldrüsenerkrankung zuletzt bis Freitag, den 8.8., arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Da sich der Gesundheitszustand wegen der Bauchspeicheldrüse noch nicht gebessert hatte, ging der Versicherte
a) am 8.8. (Freitag)
b) am 10.8. (Montag)
c) erst am 11.8. (Dienstag)
zum Arzt und ließ sich den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeitsdauer bis zum 15.8. weiterhin ärztlich bestätigen.
Erklärung zu Fallgestaltung c): Hier hatte der behandelnde Arzt seine Praxis am Montag, den 10.8., wegen Betriebsurlaubs geschlossen. Da der Versicherte am Montagnachmittag zu Hause Handwerker erwartete, suchte er den in einer anderen Praxis tätigen ärztlichen Vertreter erst am Dienstag auf.
Folge:
Der Krankengeldanspruch bleibt in den Fällen a) und b) über den 8.8. hinaus erhalten. Im Fall c) endet der Krankengeldanspruch am 8.8.
Bei vers...