In einem Dachdeckerbetrieb (Baugewerbe) wird während der Schlechtwetterzeit (1.12. bis 31.3.) am 4.1., 5.1 und 6.1 wegen der Wetterlage kurzgearbeitet. Ein krankenversicherter Arbeitnehmer des Betriebs mit Anspruch auf das Saison-Kurzarbeitergeld erkrankt
a) ab 27.12. arbeitsunfähig und erhält vom 27.12. bis 6.2. Entgeltfortzahlung, danach ab 7.2. Krankengeld.
b) ab 2.1. arbeitsunfähig und erhält vom 2.1. bis 6.2. Entgeltfortzahlung (anrechenbare Vorerkrankungstage i. S. d. § 3 EFZG), danach ab 7.2. Krankengeld.
c) ab 4.1. arbeitsunfähig und erhält vom 4.1. bis 6.2. Entgeltfortzahlung (anrechenbare Vorerkrankungstage i. S. d. § 3 EFZG), danach ab 7.2. Krankengeld.
d) ab 15.1. arbeitsunfähig und erhält vom 15.1. bis 6.2. Entgeltfortzahlung (anrechenbare Vorerkrankungstage i. S. d. § 3 EFZG), danach ab 7.2. Krankengeld.
e) ab 5.2. arbeitsunfähig und erhält vom 5.2. bis 6.2. Entgeltfortzahlung (anrechenbare Vorerkrankungstage i. S. d. § 3 EFZG), danach ab 7.2. Krankengeld.
Fazit:
Maßgebend für die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit vor, während oder nach dem Anspruchszeitraum auf Saison-Kurzarbeitergeld eingetreten ist, ist der 1.1. (= erster Tag des Kalendermonats, in dem im Betrieb die Voraussetzungen für das Saison-Kurzarbeitergeld vorlag). Deshalb ergibt sich folgende Lösung:
Fallgestaltung a)
Die Arbeitsunfähigkeit trat vor Beginn des ersten Tages des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beansprucht werden konnte (1.1.), ein. Während der Zeit der Entgeltfortzahlung (bis 6.2.) hat der Arbeitgeber für die während der Kurzarbeit noch verbliebenen Arbeitsstunden (= krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitsstunden, die trotz Kurzarbeit zu leisten waren) Entgeltfortzahlung zu leisten. Außerdem hat der Arbeitnehmer gemäß § 47b Abs. 4 Satz 1 Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die Kurzarbeitergeld-Ausfallstunden.
Der Arbeitgeber zahlt neben der Entgeltfortzahlung auch das in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes zu zahlende Krankengeld aus (§ 47b Abs. 4 Satz 2 SGB V i. V. m. § 320 Abs. 1 SGB III) und fordert später das Krankengeld von der Krankenkasse zurück (vgl. Ausführungen zu Rz. 22).
Für die Zeit ab 7.2. wird ("normal berechnetes") Krankengeld von der Krankenkasse im Rahmen des § 47 gezahlt (vgl. Ausführungen zu Rz. 23).
Fallgestaltungen b), c) und d)
Der Arbeitnehmer erhält bis 6.2 Entgeltfortzahlung nur nach dem tatsächlichen "Ist"-Entgelt, welches er trotz der Kurzarbeit während der Dauer der Krankheit erwirtschaftet hätte. Zudem hat er für den 4.1., 5.1. und 6.1. einen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld. Dieses zahlt de...