0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat aufgrund Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft und ersetzte den bis dahin geltenden § 183 Abs. 2 RVO. Mit § 48 wurden allerdings erstmals Voraussetzungen für das Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld nach Ablauf der 3-jährigen Blockfrist eingeführt.
Die einzige Änderung des § 48 seit seiner Entstehung betrifft Abs. 3 der Vorschrift. Mit Wirkung zum 11.5.2019 wurde Abs. 3 aufgrund des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 464) durch einen Satz 3 ergänzt. Danach werden Zeiten des Bezuges von Verletztengeld auf die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldanspruchs angerechnet. Aufgrund der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 504/18, S. 103) hatte die Ergänzung folgenden Hintergrund:
"Mit der Regelung wird sichergestellt, dass der Bezug von Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung rechtssicher bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes berücksichtigt wird. "
"Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBI. I S. 818) wurde die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a ohne die Nennung des Verletztengeldes mit Wirkung vom 1.1.2005 neu gefasst. Sinngemäß ist der Gesetzgeber dabei davon ausgegangen, dass diese Regelung für den Fall des Bezuges von Verletztengeld nicht weiter erforderlich sei, weil ein Krankengeldanspruch wegen § 11 Abs. 4 (jetzt § 11 Abs. 5) bereits dem Grunde nach nicht besteht (BT-Drs. 15/4228 S. 26). "
"Die Nennung des Verletztengeldbezuges als eine bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes zu berücksichtigende Zeit ist jedoch im Hinblick auf die notwendige Systemabgrenzung zwischen dem von der gesetzlichen Krankenversicherung im Falle vorübergehender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich zu leistenden Krankengeld und der bei einer dauerhaften Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit typischerweise eintretenden Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung dennoch erforderlich. Zeiträume, in denen Krankengeld wegen der Regelung des § 11 Abs. 5 nicht zu leisten ist, sind insbesondere bei Sachverhalten, in denen zu einer durch einen Arbeitsunfall bedingten Krankheit eine unfallunabhängige Krankheit hinzugetreten ist und die unfallunabhängige Krankheit anschließend die Arbeitsunfähigkeit allein bedingt, bei der nach § 48 festzustellenden Leistungsdauer des Krankengeldes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Verletztengeldbezuges ist auch sachgerecht, da das bei einer Arbeitsunfähigkeit zu leistende Verletztengeld von der Leistungsausrichtung dem Krankengeld entspricht."
1 Allgemeines
Rz. 2
Der Anspruch auf Krankengeld infolge von Arbeitsunfähigkeit bzw. stationärer Krankenhausbehandlung ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Beschränkung der Leistungsdauer für den Fall vorgesehen, dass der Versicherte längere Zeit wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig ist.
Die Begrenzung der Leistungsdauer für das Krankengeld beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass es in erster Linie der gesetzlichen Rentenversicherung obliegt, bei dauerhaft eintretender Erwerbsminderung des Versicherten Entgeltersatzleistungen zur Verfügung zu stellen, während die gesetzlichen Krankenkassen typischerweise nur für den Ausgleich des entfallenden laufenden Arbeitsentgelts bzw. -einkommens bei vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten infolge behandlungsbedürftiger Gesundheitsstörungen einzutreten haben (BSG, Urteil v. 8.11.2005, B 1 KR 27/04 R).
Rz. 3
Der Anspruch auf Krankengeld besteht wegen derselben Erkrankung für eine Dauer von 78 Wochen (546 Kalendertage). Endet die Arbeitsunfähigkeit wegen der einen Erkrankung und beginnt eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung danach (keine Überschneidung der Arbeitsunfähigkeitszeiten), kann der Versicherte ab Beginn der neuen Erkrankung (erneut) für bis zu 546 Tage Krankengeld beziehen. Besonderheiten gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegen der einen Erkrankung während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Erkrankung beginnt (Rz. 20 ff.) oder die Arbeitsunfähigkeit der einen Erkrankung zeitgleich mit der Arbeitsunfähigkeit einer anderen Erkrankung einsetzt (Rz. 24).
Rz. 4
Beginnt bei einem arbeitsunfähigen Versicherten ein neuer 3-Jahres-Zeitraum (= "neue Blockfrist") kurz vor Erreichen der Höchstanspruchsdauer, beginnt trotz Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Erkrankung mit Beginn der neuen Blockfrist ein neuer Anspruch auf Krankengeld für (erneut) bis zu 78 Wochen (Rz. 25 ff.).
Ist der Anspruch auf Krankengeld wegen des Erreichens der Höchstanspruchsdauer beendet, lebt die Leistungsdauer mit Beginn eines neuen 3-Jahres-Zeitraums (Blockfrist) nur unter den in Abs. 2 aufgeführten, näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf (Rz. 25 ff.).
Rz. 5
Mit der Dauer des Anspruchs auf Krankengeld haben sich die Spitzenverbände aller Krankenkassenverbände in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben v. 6.10.1993 befasst (Fundstelle Rz. 35). Der AOK-Bundesverband,...