Rz. 1
Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) hat die Vorschrift vollkommen neu gestaltet und den Tarifspielraum der gesetzlichen Krankenkassen erweitert. Abs. 1 bis 5, 8 und 9 sind am 1.4.2007, die Abs. 6 und 7 am 1.1.2009 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) wurden zum 1.8.2009 Abs. 6 Satz 1 neu gefasst, Abs. 6 Satz 2 eingefügt und Abs. 6 Satz 3 geändert sowie Abs. 6 Satz 4 bis 7 angefügt. Eine weitere Änderung brachte das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309), indem es mit Wirkung zum 2.1.2011 Abs. 4 Satz 3 änderte sowie zum 1.1.2011 Abs. 8 Satz 1 und 2 und Abs. 9 neu gefasst hat.
Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2423) hat zum 1.8.2013 in Abs. 9 einen neuen Satz 2 eingefügt und die bisherigen Sätze 2, 3 in Sätze 3, 4 umbenannt, um das Verbot der Quersubventionierung zu verdeutlichen.
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) streicht zum 1.1.2015 in Abs. 8 Satz 4 die Wörter "einschließlich Prämienzahlungen nach § 242". Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Abschaffung der Prämienzahlung nach § 242 Abs. 2 a. F.
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat zum 23.7.2015 in Abs. 3 Satz 1 die Angabe "§ 73c," gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Bündelung der Vertragskompetenzen der Krankenkassen in § 140a.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) änderte die Norm zum 11.5.2019. Dem Abs. 3 wurden die Sätze 3 bis 6 angefügt, um Versicherte an Effizienzgewinnen zu beteiligen, wenn sie in Wahltarifen für die Teilnahme an einer hausarztzentrierten Versorgung (HzV) eingeschrieben sind. Abs. 5 wurde aufgehoben, weil für den Wahltarif zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen kein ausreichender Bedarf besteht. Abs. 8 Satz 1 wurde redaktionell an den gestrichenen Abs. 5 angepasst.
Rz. 1b
Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat mit Wirkung zum 1.1.2021 in Abs. 8 Satz 2 die Wörter "§ 175 Absatz 4 Satz 5" durch die Wörter "§ 175 Absatz 4 Satz 6" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 175.