Rz. 2
§ 6 regelt die Versicherungsfreiheit von Personen, welche an sich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 als Beschäftigte erfüllen, die jedoch von dieser Versicherungspflicht kraft Gesetzes ausgenommen werden. Hintergrund für diese Regelungen war bisher, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein Schutzbedürfnis für eine Einbeziehung dieser Personen in die Versicherungspflicht aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelts oder der anderweitigen Absicherung des Krankheitsrisikos nicht besteht. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/1245 S. 59) sollte auch die Neuregelung des Abs. 3a (Ausschluss der Versicherung für 55-Jährige) dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem Zugang älterer Versicherter dienen, deren Leistungsaufwendungen typischerweise die Beiträge übersteigen und die in den letzten Jahren keinen Beitrag zur solidarischen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht hatten.
Rz. 3
§ 6 enthält, neben § 7 Abs. 1 über Versicherungsfreiheit wegen Zeit- oder Entgeltgeringfügigkeit, erstmals eine zentrale Vorschrift über Versicherungsfreiheit, schreibt inhaltlich jedoch weitgehend das Recht einzelner Vorschriften der RVO fort. Die Vorschrift betrifft überwiegend (Abs. 1) den Personenkreis der Beschäftigten. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wurde dabei die Versicherungsfreiheit wegen der Höhe des Arbeitsentgelts auf Arbeiter ausgedehnt. Die Versicherungsfreiheit von Beamten oder beamtenähnlichen Personen wird nunmehr nicht mehr von Anwartschaften auf Alters- oder Hinterbliebenenversorgung abhängig gemacht, sondern systemgerecht von Ansprüchen im Krankheitsfall. Für den Personenkreis der Beamten oder beamtenähnlich für den Krankheitsfall abgesicherten Beschäftigten wird die Versicherungsfreiheit auf den Ruhestand bzw. die daraus abgeleitete Hinterbliebenenversorgung (Abs. 2) ausgedehnt.
Rz. 4
Eine mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) eingefügte Neuerung gegenüber der RVO stellt Abs. 3 dar, mit der die Versicherungsfreiheit nach § 6, mit Ausnahmen, auch auf andere Pflichtversicherungstatbestände ausgedehnt wird (absolute Versicherungsfreiheit), um zu verhindern, dass durch andere daneben ausgeübte Beschäftigungen oder für sonstige Tatbestände des § 5 Abs. 1 Krankenversicherungspflicht eintritt. Hintergrund ist dabei, dass die versicherungsfreien Personen entweder als nicht schutzbedürftig in der gesetzlichen Krankenversicherung angesehen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) oder jedenfalls vom Grundsatz her anderweitig gegen das Krankheitsrisiko abgesichert sind.
Rz. 5
Der Abs. 4 enthält eine Sonderregelung für das Ende der Krankenversicherungspflicht jeweils zum Jahresende und den Beginn der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAEG nach Abs. 1 Nr. 1. Eine entsprechende Regelung zum Ende der Versicherungsfreiheit (wenn die JAEG mit dem regelmäßigen Arbeitsentgelt im Laufe des Kalenderjahres unterschritten wird) fehlt dagegen auch weiterhin.
Rz. 6
Abs. 5 beinhaltete ursprünglich eine Satzungsermächtigung für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die unter dem Namen Knappschaft die knappschaftliche Krankenversicherung durchführte (vgl. jetzt § 147), welche es ermöglicht, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherten Beschäftigten von der Versicherungsfreiheit wegen der Höhe des Arbeitsentgelts nach Abs. 1 Nr. 1 auszuschließen, sodass sie krankenversicherungspflichtig blieben. Diese Regelung war mit Wirkung zum 1.4.2007 aufgehoben worden, da auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nunmehr zu den von allen Berechtigten wählbaren Krankenkassen gehört (vgl. § 173 Abs. 2 Nr. 4a und Komm. zu § 147) und leistungs- und organisationsrechtliche Beschränkungen und Privilegien dieser Kassenart aufgehoben wurden (BT-Drs. 16/3100 S. 90, 96) und mit § 147 i. d. F. ab 1.4.2020 auf die (alleinige) Geltung des SGB V für die Krankenversicherung verwiesen wird.
Rz. 6a
Die durch das Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) ab 1.1.2003 neu angefügten Abs. 6 und 7 enthalten 2 verschiedene, von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zudem abgekoppelte Jahresarbeitsentgeltgrenzen für die Beurteilung der Krankenversicherungsfreiheit und zusammen mit dem inzwischen aufgehobenen Abs. 8 deren Dynamisierung für die Zukunft. Dabei differenzieren die verschiedenen Bestimmungen der JAEG danach, ob die Beschäftigten am 31.12.2002 gesetzlich (Abs. 6) oder privat (Abs. 7) krankenversichert waren. Abs. 7 kommt dabei auch die Bedeutung einer Übergangs- und Bestandsschutzregelung für wegen Versicherungsfreiheit oder Befreiung am 31.12.2002 privat krankenversicherte Beschäftigte zu, die auch für das vom 2.2.2007 bis 31.12.2010 geregelte Recht der Versicherungsfreiheit bei dreijährigem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze für diese Personen maßgeblich blieb und bleibt.
Rz. 6b
Die mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 eingefügte und ab 1.1.2004 gerege...