Rz. 33
Modellvorhaben können die ärztlichen Tätigkeiten, die eine selbstständige Ausübung von Heilkunde darstellen, auf Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Krankenpflegegesetz) übertragen (Satz 1). Eine entsprechende Qualifikation ist erforderlich, die im Modellvorhaben zu definieren ist. Die Leistungen gehören zum Kernbereich ärztlicher Tätigkeit und werden von Pflegefachkräften selbstständig und ohne vorherige ärztliche Veranlassung erbracht. Eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 Krankenpflegegesetz ist erforderlich.
Rz. 33a
Mit Wirkung vom 1.1.2020 können im Rahmen von Modellvorhaben nach Abs. 1 Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde berechtigt werden, die sich durch eine Ausbildung nach § 14 Pflegeberufegesetz dafür qualifiziert haben. Die Qualifikation kann sowohl im Rahmen der Erstausbildung als auch nach ihrem Abschluss erworben werden.
Rz. 34
Die Altenpfleger (§ 1 Satz 1 Altenpflegegesetz) mit einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 Altenpflegegesetz sind den Pflegefachkräften (Satz 1) gleichgestellt (Satz 2 in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung).
Rz. 34a
Modellvorhaben nach Satz 1 sollen durch die Krankenkassen und ihre Verbände spätestens bis zum 31.12.2020 vereinbart oder durchgeführt werden (Satz 2 in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung). Die Frist darf nur unter außergewöhnlichen Umständen überschritten werden.
Rz. 35
Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien (BAnz Nr. 46 v. 21.3.2012 S. 1128; Berichtigung BAnz Nr. 50 v. 28.3.2012 S. 1228) fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berufe erfolgen kann (Satz 3). Mit Wirkung vom 1.1.2020 werden nur Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner mit einer Zusatzausbildung nach § 14 Pflegeberufegesetz berechtigt.
Rz. 35a
Die Richtlinie (wirksam ab 22.3.2012) betrifft ausschließlich Berufsangehörige der Kranken- und Altenpflege (ab 1.1.2020: Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner mit Zusatzausbildung). Sie gilt nicht für Medizinische Fachangestellte in Arztpraxen. Die Richtlinie regelt in Teil A insbesondere die rechtlichen Grundlagen der Übertragung sowie Inhalt und Umfang der selbstständigen Ausübung. Teil B benennt die einzelnen übertragbaren ärztlichen Tätigkeiten. Den in der Richtlinie zur Übertragung vorgesehenen Tätigkeiten muss eine ärztliche Verordnung vorausgehen. Die Diagnose selbst sowie die Indikationsstellung bleiben weiterhin in ärztlicher Hand.
Rz. 36
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Satz 4). Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen (Satz 5).
Rz. 36a
Die bis zum 31.12.2019 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien, die sich noch auf die Absolventen der bisherigen Krankenpflege- und Altenpflegeausbildungen beziehen, gelten auch für die Absolventen der neuen Pflegeausbildung fort (Satz 6).