2.3.1 Fallbezogene Krebsregisterpauschale (Satz 1)
Rz. 26
Die Krankenkassen tragen die Finanzierungsverantwortung für den Betrieb klinischer Krebsregister (Betriebskosten). Sie entrichten dazu fallbezogene Krebsregisterpauschalen (vgl. Rz. 48 f.), die sowohl an regionale als auch an zentrale Krebsregister zu zahlen sind. Anspruch auf die Pauschale haben die Krebsregister, die förderfähig sind (Rz. 27).
2.3.2 Voraussetzungen für die Förderung (Satz 2)
Rz. 27
Der GKV-Spitzenverband beschließt einheitliche Voraussetzungen für die Förderung. Dieser Verpflichtung ist der Spitzenverband mit Beschluss vom 20.12.2013 nachgekommen (Förderkriterien). Die Fördervoraussetzungen sind für die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten verbindlich (§ 217 e Abs. 2). Die Voraussetzungen für die Förderung sind durch die Länder zu schaffen. Die Fortschreibung der Fördervoraussetzungen bleibt eine Daueraufgabe. Die Fördervoraussetzungen unterliegen keinem ständigen Wandel. Für die Planungssicherheit klinischer Krebsregister ist die bundesweit einheitliche und nach transparenten Kriterien erfolgende Prüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen erforderlich.
2.3.3 Pflichtinhalt der Fördervoraussetzungen (Satz 3)
Rz. 28
Die Vorschrift benennt wesentliche Inhalte, zu denen der GKV-Spitzenverband in den Fördervoraussetzungen in jedem Fall Spezifikationen zu treffen hat (insbesondere). Weitere Fördervoraussetzungen können beschlossen werden. Das muss auch für die Zukunft gelten, um die Fördervoraussetzungen an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Die Fördervoraussetzungen haben Folgendes festzulegen:
Rz. 29
- die sachgerechte Organisation und Ausstattung der klinischen Krebsregister,
- ein einheitliches Datenformat und entsprechende Schnittstellen zur Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung der Daten,
- die Nutzung des einheitlichen Datenformates und entsprechender Schnittstellen nach Maßgabe der Spezifikationen nach Abs. 1a Satz 2 (ab 2024),
- die Mindestanforderungen an den Grad der Erfassung und an die Vollständigkeit der verschiedenen Datenkategorien nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sowie über notwendige Verfahren zur Datenvalidierung,
- ein einheitliches Verfahren zur Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die Leistungserbringer,
- die notwendigen Verfahren zur Qualitätsverbesserung der Krebsbehandlung,
- die erforderlichen Instrumente zur Unterstützung der interdisziplinären Zusammenarbeit nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
- die Kriterien, Inhalte und Indikatoren für eine landesbezogene Auswertung, die eine länderübergreifende Vergleichbarkeit garantieren,
- die Modalitäten für die Abrechnung der klinischen Krebsregister mit den Krankenkassen.
2.3.4 Beteiligung der Gesundheitsministerkonferenz (Satz 4)
Rz. 30
Der GKV-Spitzenverband entscheidet über die Fördervoraussetzungen und ihre Änderungen. Er setzt sich darüber mit 2 von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder bestimmten Vertretern ins Benehmen. Die Wirksamkeit eines Beschlusses des Spitzenverbandes ist von der Beteiligung der Vertreter abhängig. Ein Stimmrecht bei der Beschlussfassung durch den Spitzenverband ist damit nicht verbunden.
Rz. 31
Soweit die Länder Einwände gegen die Festlegungen haben, sind diese dem BMG vorzulegen. Dieses kann dann die entsprechenden Fördervoraussetzungen festlegen oder die vom GKV-Spitzenverband vorgeschlagenen Festlegungen billigen. Eine weitere Beteiligung der Länder ist nicht vorgesehen.
Rz. 32
Einwände betreffen Aussagen zu konkreten Einzelregelungen (Koch, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 65 c Rz. 42). Eine pauschale Kritik erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Rz. 33
(unbesetzt)