Rz. 55d
Die Frist für den Abschluss der Aufbauphase der klinischen Krebsregister ist mit dem Jahr 2020 abgelaufen (Satz 1). Bis dahin waren die Fördervoraussetzungen (Abs. 2 Satz 2 und 3) zu erfüllen. Nachdem die Fördervoraussetzungen festgestellt worden sind, teilen die klinischen Krebsregister den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich schriftlich oder elektronisch mit, ob die Fördervoraussetzungen weiter erfüllt werden (Satz 2). Kann das klinische Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllen, ist das klinische Krebsregister verpflichtet, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen hiervon unverzüglich zu unterrichten (Satz 3). Das klinische Krebsregister ist verpflichtet, die Erfüllung der Fördervoraussetzungen innerhalb eines Jahres nachzuweisen. Die Nachbesserungsfrist besteht nur, wenn die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen die Fördervoraussetzungen für dieses klinische Krebsregister festgestellt haben. Folglich greift die Nachbesserungsfrist nicht, wenn ein Register die Voraussetzungen für den Aufbau bis Ende des Jahres 2020 nicht einhalten sollte. Um die Einhaltung der Fördervoraussetzungen zu prüfen, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen berechtigt, eine Prüfung nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 durchzuführen, ob das klinische Krebsregister die Fördervoraussetzungen erfüllt (Satz 4). Dies gilt insbesondere dann, wenn das klinische Krebsregister seiner Mitteilungspflicht nach den Sätzen 2 und 3 nicht nachkommt. Das klinische Krebsregister ist verpflichtet, sich durch Erbringung der erforderlichen Nachweise an dieser Feststellung zu beteiligen (Satz 5). Die klinischen Krebsregister werden über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet, soweit die Prüfung ergeben hat, dass einzelne Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind (Satz 6). In diesem Fall ist das Krebsregister verpflichtet, die Fördervoraussetzungen innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung nachzuweisen (Satz 7). Die klinischen Krebsregister erhalten die Krebsregisterfallpauschale während der Nachbesserungsfrist (Satz 8). Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist ggf. durch die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen über die klinischen Krebsregister zu unterrichten, die nach Satz 3 oder Satz 6 einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllen (Satz 9). Die Pauschale entfällt, wenn nach Ablauf eines Jahres nicht alle Fördervoraussetzungen erfüllt werden (Satz 10). Damit ist die einjährige Frist zur Wiederherstellung der Fördervoraussetzungen nicht durch spätere Nichterfüllung einer weiteren Fördervoraussetzung verlängerbar. Werden die Fördervoraussetzungen erst nach Ablauf dieser Frist wieder erfüllt, kann das klinische Krebsregister oder dessen Träger erneut einen Antrag nach Abs. 4 Satz 1 auf Feststellung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen bei den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen stellen.