Rz. 9

Bei der Arzneimittelversorgung sind 2 Ebenen zu unterscheiden: Unmittelbaren Kontakt hat der Versicherte mit den Apotheken. Diese sind zur Leistungserbringung berechtigt, wenn sie dem Rahmenvertrag beitreten, den der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker geschlossen hat. Zu den sonstigen Leistungserbringern zählen aber auch die für den Versicherten im Hintergrund stehenden pharmazeutischen Unternehmer, denn diese werden durch §§ 130a ff. (Leistungs- und Vergütungsvorschriften) in das Leistungssystem mit einbezogen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge