Rz. 11

Für die Rechtsbeziehungen im Leistungserbringerrecht ist in Abs. 1 Satz 2 eine gewichtige Bestimmung getroffen worden. Hier wird nämlich klargestellt, dass die Rechtsbeziehungen abschließend in den dort genannten Bestimmungen geregelt worden sind. Dies war erforderlich, da es in der Vergangenheit immer wieder Diskussionen gegeben hat, ob nicht daneben auch andere Rechtsnormen, insbesondere des UWG und GWB auf das Rechtsverhältnis zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern Anwendung finden müssen. Dabei war ein Diskussionspunkt immer auch, ob dieses Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. Diesen Streit durch gesetzgeberisches Handeln beizulegen, war Anlass für diese klare Regelung. Dennoch wurden in der Vergangenheit und werden auch aktuell Diskussionen geführt, wie intensiv Kartell- und Vergaberecht im Leistungserbringerrecht Anwendung finden müssen.

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