Rz. 18

Mit der Rechtsgrundverweisung auf die weiteren in § 69 Abs. 2 Satz 1 genannten GWB-Vorschriften hat der Gesetzgeber festgelegt, welche Konsequenzen ein kartellwidriges Verhalten der im Rahmen des Leistungserbringerrechts Beteiligten zur Folge hat. Damit wird gewährleistet, dass die Kartellbehörden (und gegebenenfalls die Zivilgerichte) die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften kontrollieren können und ihnen die entsprechende Befugnis eingeräumt, kartellwidriges Verhalten zu beseitigen (BT-Drs. 17/2413 S. 26).

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