Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 1
Die Rechtsvorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist Abs. 2 mit der Vorlagepflicht der finanziell bedeutsamen Vergütungsvereinbarungen bei den zuständigen Aufsichtsbehörden eingeführt worden, zunächst mit Rechtsfolgen im Falle der aufsichtsrechtlichen Beanstandung, die aber in dieser Form aufgrund des GSG zum 1.1.1996 entfallen bzw. neu gefasst worden sind (vgl. Art. 35 Abs. 6 GSG).
Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sind Abs. 1 neugefasst und die Abs. 2 und 3 eingefügt worden. Der bisherige Abs. 2 (Vorlagepflicht) wurde Abs. 4.
Das Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz – FPG) v. 23.4.2002 (BGBl. I S. 1412) hat in Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 30.4.2002 den bisher gültigen Hinweis auf das Krankenhausfinanzierungsgesetz gestrichen und damit den Vorrang der speziell für Krankenhäuser geltenden Rechtsvorschriften vor der allgemeinen Norm der Beitragssatzstabilität bestätigt. Mit diesem Gesetz ist klargestellt worden, dass für die Geltung der Beitragssatzstabilität im Krankenhausbereich die Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie das Krankenhausentgeltgesetz maßgeblich sind (Wiegand, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 71 Rz. 3). Abs. 1 Satz 2 ist durch das Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) mit Wirkung zum 1.1.2003 um weitere Ausnahmetatbestände ergänzt worden, die den Grundsatz der Beitragssatzstabilität nicht verletzen.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist Abs. 4 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2004 um weitere vorlagepflichtige Vergütungsverträge ergänzt worden. Ab 1.1.2007 waren außerdem die inzwischen wieder aufgehobenen vertragsärztlichen Vergütungsverträge auf der Basis arztgruppenbezogener Regelleistungsvolumina (vgl. § 85a a. F.) von der Vorlagepflicht erfasst (Art. 2 Nr. 1 GMG). Mit der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) wurde in Abs. 3 Satz 1 im Zuge der neu geschaffenen Ministeriumsordnung das BMG in BMGS geändert, wobei mit Art. 256 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 die erneute Änderung der Bezeichnung in BMG erfolgt ist.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz – AVWG) v. 26.4.2006 (BGBl. I S. 984) war mit Wirkung zum 15.12.2005 (vgl. Art. 3 Abs. 2) Abs. 3a eingefügt worden, der einen statistisch bedingten Effekt auf die Höhe der Veränderungsrate neutralisiert und nur für die Vergütung der Krankenhausleistungen sowie für die Verwaltungskosten der Krankenkassen in den Jahren 2006 und 2007 Gültigkeit hatte.
Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind in Abs. 1 Satz 1 das Wort "Beitragssatzerhöhungen" durch "Beitragserhöhungen" ersetzt und nach dem Wort "Wirtschaftlichkeitsreserven" die Wörter "ohne Beitragssatzerhöhungen" gestrichen worden. Diese Änderung ist mit Wirkung zum 1.1.2009 in Kraft getreten (vgl. Art. 46 Abs. 10 GKV-WSG). Mit dem GKV-WSG ist darüber hinaus Abs. 5 neu eingeführt worden, der ab 1.4.2007 gilt.
Mit der teilweisen Aufhebung des § 313a durch Art. 1 Nr. 211 GKV-WSG ist mit Ablauf des Jahres 2007 die nach den Rechtskreisen alte und neue Bundesländer getrennte Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder eingestellt worden, so dass von 2009 an nur der Bundeswert der sich ändernden beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen als Veränderungsrate in allen Bundesländern zugrunde gelegt wird.
Aufgrund des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) sind mit Wirkung zum 1.1.2011 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 3a aufgehoben worden. Abs. 3 Satz 1 wurde rückwirkend zum 1.1.2008 geändert (vgl. Art. 15 Abs. 2 GKV-FinG) und Satz 2 zum 1.1.2011 neu gefasst. In Abs. 4 Satz 1 sind die Angabe "§ 85a" und in Abs. 5 die Angabe "§ 73b" mit Wirkung zum 1.1.2011 gestrichen worden.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG...