Rz. 96

Der mit Wirkung zum 13.5.2017 eingeführte Abs. 9 regelt die Voraussetzungen für die Verwendung von elektronischen Programmen (Praxissoftware) für die Verordnung von Arzneimitteln und sonstigen nach § 31 in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten in der vertragsärztlichen Versorgung. Satz 1 entspricht dem bisherigen Abs. 8 Satz 7 und macht Angaben zu den Inhalten, welche die von der KBV zugelassenen elektronischen Programme mindestens mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten müssen. Mit Wirkung zum 9.6.2021 sind in Satz 1 auch die digitalen Gesundheitsanwendungen aufgenommen worden, sodass auch für die Verordnungen der in § 33a geregelten digitalen Gesundheitsanwendungen elektronische Programme entwickelt werden sollen. Dies erfordert allerdings Zeit, weshalb in Abs. 9 Satz 8 bestimmt ist, dass der Satz 1 auf Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen vor dem 1.1.2023 nicht anzuwenden ist. Bis dahin dürfen aber nach der Gesetzesbegründung die bestehenden elektronischen Programme weiter verwendet werden, sodass der Leistungsanspruch der Versicherten auf digitale Gesundheitsanwendungen weiterhin besteht. Ab 1.1.2023 sind Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie die berechtigten Leistungserbringer aber verpflichtet, nur noch die von der KBV zertifizierte Software bei der elektronischen Verordnung bzw. bei elektronisch verordneten digitalen Gesundheitsanwendungen zu nutzen.

Jeweils aktueller Stand bedeutet, dass die zugelassene Praxissoftware bei jeder Änderung oder Ergänzung (vgl. "mindestens") unverzüglich angepasst werden muss; eine übermäßige Verordnungszeit aufgrund einer nicht mehr aktuellen Programmversion ist dem vertragsärztlichen Leistungserbringer daher nicht gestattet. In Abs. 1 Satz 1 ist vorgegeben, was die von der KBV zugelassenen elektronischen Programme für die Verordnung von Arzneimitteln mindestens enthalten müssen. Das sind wie bisher

  1. die Informationen nach § 73 Abs. 8 Satz 2 und 3
  2. die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8
  3. die Informationen nach § 131 Abs. 4 Satz 2
  4. die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a notwendigen Funktionen und Informationen.

Mit Wirkung zum 20.10.2020 ist Nr. 4 in der Weise neu gefasst worden, dass "die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikamentenplans nach § 31 und des elektronischen Medikamentenplans nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 notwendigen Funktionen und Informationen" in den zugelassenen Programmen enthalten sein müssen.

Der Mindestinhalt nach Nr. 1 bis 4 ist um die Nr. 5 ergänzt worden, welche vorschreibt, dass die zur Verordnung von Arzneimitteln zugelassenen Programme auch die vom Gemeinsamen Bundesausschuss maschinenlesbar herausgegebenen Informationen über den Nutzen und Zusatznutzen von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a Abs. 3a enthalten müssen.

Mit Wirkung zum 1.7.2023 gehören zum notwendigen Mindestinhalt der elektronischen Programme auch das Schulungsmaterial nach § 34 Abs. 1f Satz 2 und Abs. 1h AMG (vgl. Abs. 9 Satz 1 Nr. 6 der Vorschrift). Entsprechend diesen Vorgaben des AMG ist die zuständige Bundesoberbehörde verpflichtet, das Schulungsmaterial über Arzneimittelrisiken und Informationen über die sichere Anwendung eines Arzneimittels auch so zur Verfügung zu stellen, dass sie in den Mindestinhalt der zertifizierten elektronischen Programme aufgenommen werden.

Bei Nr. 1 geht es um Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln, welche nach dem Wortlaut "auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1" basieren. Nach § 92 Abs. 2 Satz 3 sind in der AM-RL Hinweise zu den einzelnen Indikationsgebieten aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt. In § 40 AM-RL wird z. B. darauf verwiesen, dass sich Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut idem) aus Anlage VII Teil A zu dieser Richtlinie ergeben. Ziel der Informationen und Hinweise ist es, dem Arzt durch die verpflichtend vorgeschriebene Bekanntgabe der Informationen und Hinweise in der zertifizierten Verordnungssoftware eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel bei der elektronischen Verordnung zu ermöglichen.

Bestandteil der Verordnungssoftware müssen auch die Hinweise und Informationen sein, welche in den regionalen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1 enthalten sind. Dabei geht es um regional vereinbarte Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele und konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen, insbesondere Verordnungsanteile für Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen im jeweiligen Anwendungsgebiet, auch zur Verordnung wirtschaftlicher Einzelmengen, insbesondere zur Information ...

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