Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 in das SGB V aufgenommen worden. Damit wurde ein anerkanntes Versorgungsmodell gesetzlich parallel implantiert (vgl. Walter, NZS 2009 S. 307). Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist die hausarztzentrierte Versorgung auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt worden. Die bisherige Fassung der Vorschrift ist durch die Neuregelung ersetzt worden, welche nach Art. 46 Abs. 1 GKV-WSG mit Wirkung zum 1.4.2007 gilt.
Aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) sind mit Wirkung zum 1.1.2009 in Abs. 3 Satz 2 der HS 2 angefügt, in Abs. 4 die Sätze 1 bis 4 geändert und Satz 5 angepasst sowie der Abs. 4a eingefügt worden.
Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.11.2010 (BGBl. I S. 2309) ist mit Wirkung zum 22.09.2010 Abs. 5a eingefügt worden. In Abs. 8 sind die Wörter "können vereinbaren, dass Aufwendungen für" durch die Wörter "haben bei Vereinbarungen über" ersetzt und vor den Wörtern "aus Einsparungen" die Wörter "vertraglich sicherzustellen, dass Aufwendungen für diese Leistungen" eingefügt worden. Außerdem ist Abs. 9 ebenfalls mit Wirkung zum 22.9.2010 angefügt worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 4a Satz 4 die Wörter "und die Festlegung des Vertragsinhalts" gestrichen sowie der Satz 5 angefügt worden. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) sind mit Wirkung zum 26.2.2013 in Abs. 3 nach Satz 2 die Sätze 3 bis 5 eingefügt, in Satz 6 die Wörter "der Versicherte ist an diese Verpflichtung" durch die Wörter "Wird das Widerrufsrecht nicht ausgeübt, ist der Versicherte an seine Teilnahmeerklärung" ersetzt sowie der Satz 7 angefügt worden.
Durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz – 14. SGB V-ÄndG) v. 27.3.2014 (BGBl. I S. 261) sind mit Wirkung zum 1.4.2014 in Abs. 5 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, der folgende Halbsatz sowie Satz 2 angefügt, der Abs. 5a aufgehoben sowie der Abs. 8 und der Abs. 9 Satz 3 neu gefasst worden.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 3 die Sätze 7 und 8 geändert sowie der Abs. 4 Satz 7, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 und Abs. 9 neu gefasst worden. Nach Art. 2, welcher i. V. m. Art. 20 Abs. 6 GKV-VSG erst am 1.1.2017 in Kraft tritt, wird in Abs. 5 Satz 5 die Angabe "§ 106 Abs. 3b" durch die Wörter "§ 106d Abs. 3" ersetzt.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) ist mit Wirkung zum 11.4.2017 in Abs. 5 der Satz 7 angefügt worden.
Aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 3 die Sätze 2, 3 und 5 geändert, in Abs. 5 Satz 3 die Angabe "20d" durch die Angabe "20i" ersetzt und der Abs. 5a angefügt worden.
Rz. 2
Der sowohl zentral als auch regional organisierte Deutsche Hausärzteverband e. V. ist mit angeblich über 32.000 Mitgliedern der stärkste Berufsverband der niedergelassenen Ärzte in Deutschland und damit ein geeigneter Vertragspartner der Krankenkassen. Auch seine 17 Landesverbände sind in das Vereinsregister eingetragene Vereine, welche bei dem für den Sitz des jeweiligen Landesverbandes zuständigen Amtsgericht geführt werden. Sie sind selbstständig und rechtsfähig und firmieren unter dem Namen Hausärzteverband e. V. in Verbindung mit dem jeweiligen Bundesland (z. B. Bayerischer Hausärzteverband e. V. oder Hausärzteverband Hessen e. V.) bzw. in Nordrhein-Westfalen als Hausärzteverband Nordrhein e. V. und Hausärzteverband Westfalen-Lippe e. V. Die Landesverbände bilden die Basis des Deutschen Hausärzteverbandes e. V., handeln im Rahmen der beim Deutschen Hausärzteverband e. V. gemeinsam abgestimmten bundeseinheitlichen Vorgaben und vertreten die Interessen der Hausärzte in den Ländern z. B. gegenüber den Ärztekammern, den Gesundheitsministerien, Krankenkassen und auch teilweise recht massiv gegenüber den nach § 77 gebildeten 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), die als Körperschaften des öffentlichen Rechts in ihren Bezirken die Interessen aller Teilnehmer an der vertragsärztlichen ...