Rz. 37

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v.12.2.2020, B 6 KA 25/18 R) handelt es sich bei einem HzV-Vertrag um einen Normsetzungsvertrag. Ein solcher Vertrag unterscheidet sich trotz der Freiwilligkeit einer Teilnahme nicht von den Bundesmantelverträgen oder den Gesamtverträgen, die für die kollektivvertragliche Regelversorgung typisch sind (so schon BSG, Urteil v. 25.3.2015, B 6 KA 9/14 R). Entscheidend, auch für den durch § 73b möglichen Selektivvertrag, ist, dass dieser in einem bestimmten gesetzlich umschriebenen Teilbereich an die Stelle der kollektivvertraglichen Leistungserbringung tritt und damit in seiner rechtlichen Einordnung bestimmt wird. Die normative Wirkung dieser Verträge besteht darin, dass sie Personen binden, die den Vertrag nicht selbst geschlossen haben, aber Mitglieder des Hausärzteverbandes sind, und sie die Wirkung des Vertrages unmittelbar trifft.

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