Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 60
Abs. 4 regelt die Verpflichtung der Krankenkassen, zur flächendeckenden Sicherstellung der HzV Verträge zu schließen. Der Vertrag, der für die einzelne Krankenkasse gesetzlich vorgeschrieben ist, stellt i. S. d. Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) keinen öffentlichen Auftrag dar, weil die Entscheidung über die Inanspruchnahme der HzV nicht von der Krankenkasse, sondern ihren Versicherten getroffen wird. Damit scheidet die Anwendung des GWB grundsätzlich aus (vgl. auch § 69 Abs. 2 Satz 2). Abs. 4 Satz 1 verpflichtet die Krankenkasse, bis zum 30.6.2009 Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der KV vertreten. Zwar ist der Termin durch Zeitablauf längst überholt, aber es besteht nach wie vor die Pflicht, vorrangig den Vertragsabschluss mit den genannten Gemeinschaften zu suchen. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass im gesamten Bundesgebiet die regionalen Hausärzteverbände e. V., die Landesverbände des Deutschen Hausärzteverbandes e. V., als die zahlenmäßig geeigneten Gemeinschaften der Allgemeinmediziner auftreten.
Rz. 61
Erst wenn ein Vertrag nach Satz 1 zustande gekommen ist, können Verträge auch abgeschlossen werden mit einem oder mehreren der in Satz 3 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Vertragspartner. Wenn aber die Krankenkasse keinen Vertragspartner nach Satz 1 finden würde, müsste sie mit den in Satz 3 Nr. 1 und 2 genannten Partnern kontrahieren, die dann sogar einen Rechtsanspruch auf Vertragsabschluss hätten, den sie im Wege eines Schiedsverfahrens nach Abs. 4a durchsetzen könnten. Diese gesetzliche Alternative hat mehr theoretische als praktische Bedeutung, macht aber deutlich, dass es vorrangig um die flächendeckende HzV geht. Die unter Nr. 3 und 4 genannten Vertragspartner (Managementgesellschaften, KV) haben dagegen keinen eigenen Anspruch auf Vertragsabschluss, können also auch kein Schiedsverfahren beantragen. Zu dem Kontrahierungszwang, der eher beim Start der HzV eine größere Bedeutung gehabt haben dürfte, scheint es bisher nirgendwo gekommen zu sein, da in der Praxis die meisten Krankenkassen ihre Verträge über die HzV inzwischen durchweg mit den regionalen Hausärzteverbänden e. V. geschlossen haben.
Rz. 62
Ein Vertrag über die HzV wird auch als Selektivvertrag bezeichnet, weil jeder qualifizierte Hausarzt das Recht hat, auf freiwilliger Basis dem Vertrag beizutreten bzw. seine Vertragsteilnahme zu beenden. Damit hat der hausarztzentrierte Versorgungsvertrag gleichzeitig die Rechtswirkung eines Rahmenvertrages mit Beitritts- und Kündigungsrecht. Kündigt der qualifizierte Hausarzt den Vertrag innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist, nimmt er als zugelassener Vertragsarzt wieder ausschließlich an der hausärztlichen Regelversorgung nach § 73 teil.
Bei den kollektiven Gesamtverträgen zwischen der KV und den Landesverbänden Krankenkassen sind die Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten und zugelassenen medizinischen Versorgungszentren aufgrund der Zulassung zur Teilnahme und Umsetzung des Vertrages verpflichtet. Zwar könnte auch ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichten, er dürfte dann aber keine Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern i. d. R. nur noch Privatpatienten behandeln, was bisher aber wegen des kleinere Anteils der Privatpatienten an der Gesamtbevölkerung nur in Einzelfällen den wirtschaftlichen Erfolg einer Arztpraxis gesichert hat.
Der einzelne qualifizierte Hausarzt hat beim Selektivvertrag ebenso wie beim Kollektivvertrag nicht das Recht, von sich aus den Vertragsinhalt zu ändern oder zu ergänzen bzw. teilweise nicht anzuwenden. Künftige Änderungen/Ergänzungen, welche ausschließlich die Vertragspartner vornehmen, sind für ihn bindend. Bereits mit Abgabe der Teilnahmeerklärung muss er sich damit einverstanden erklären, dass künftige Vertragsänderungen oder –ergänzungen für ihn bindend sind.