Rz. 1

Die Vorschrift gilt seit Inkrafttreten des SGB V und ist in redaktionell angepasster Form aus der vorher gültigen RVO übernommen worden. Seit 1.1.1989 wurde sie mehrmals überarbeitet, nämlich durch das GSG ab 1.1.1993 – Anpassung an die geänderte Zuständigkeit innerhalb der Bundesregierung – und durch Art. 4 Nr. 2 des 1. SGB III–ÄndG v. 16.12.1997 ab 1.1.1998 – Folge der Änderung des § 79 SGB IV. Zuletzt wurde die Vorschrift in Abs. 3 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) zum 1.1.2004 sowie durch Art. 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) zum 1.1.2005 geändert.

Aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist Abs. 3 Satz 3 rückwirkend zum 1.1.2005 redaktionell geändert worden (vgl. Art. 5 Nr. 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz).

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Auifsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) sind mit Wirkung zum 1.3.2017 der Abs. 3 Satz 3 aufgehoben sowie die Abs. 4 bis 6 angefügt worden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge