Rz. 6

Aufgrund des Abs. 4 sind mit Wirkung zum 1.3.2017, abweichend von der bisherigen Anwendung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG), für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegenüber der KBV oder der KZBV höhere Zwangsgelder festgelegt worden. Nach § 11 Abs. 3 VwVG besteht z. B. für eine Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, ein Zwangsgeld von bis zu 25000 Euro zu verhängen, Diese Grenze eines Zwangsgeldes gilt weiterhin für die Aufsichtbehörden der Länder gegenüber den KVen bzw. KZVen.

Nach der Gesetzesbegründung ist für die Durchsetzung eines Verpflichtungsbescheides des BMG gegenüber der KBV oder der KZBV ein Zwangsgeld von bis zu 25000 Euro ineffizient und nicht zielführend. Die in Rede stehenden Verpflichtungsbescheide des BMG betreffen i. d. R. ein wesentlich größeres Gewicht der Rechtsverletzung, für deren Beseitigung ein Zwangsgeld von bis zu 25000 Euro in keinem Verhältnis steht. Daher ist die Obergrenze für ein im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zwangsmaßnahmen möglicherweise festsetzendes Zwangsgeld an § 71 Abs. 6 Satz 5 orientiert worden. Danach kann z. B. die Aufsichtbehörde im Zusammenhang mit einer erheblichen Rechtsverletzung bei den Verträgen über die hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b) oder die besondere Versorgung nach § 140a ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10 Mio. Euro zugunsten des Gesundheitsfond festsetzen.

Die Betragshöhe von 10 Mio. Euro zugunsten des Gesundheitsfonds (vgl. § 271) in Abs. 4 gibt mit Wirkung zum 1.3.2017 den maximalen Rahmen für ein etwaiges, nur im Ausnahmefall in Betracht kommendes Zwangsgeld vor. Über die angemessene Höhe des Zwangsgeldes im konkreten Einzelfall wäre aber immer unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu entscheiden.

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