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Neben den Versicherungsträgern benötigen auch die vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften auf der Landesebene ein geordnetes, untereinander vergleichbares Haushalts- und Rechnungswesen und müssen mit dazu beitragen, dass die Statistiken der Sozialversicherung bundeseinheitlich und zweckbestimmt erstellt werden können. Der Gesetzgeber hat sich daher bei seinen Vorgaben an den für die Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften des SGB IV orientiert und in Abs. 6 konkret festgelegt, welche davon für die KV/KZV entsprechend gelten. Die übrigen Rechtsvorschriften des SGB IV finden (vgl. BSG-Urteil, a. a. O.) keine Anwendung. Diese Vorgehensweise erleichtert außerdem die regelmäßige, nach § 274 mindestens alle fünf Jahre stattfindende Prüfung, die nicht die Aufsichtsbehörde selbst, sondern die von ihr beauftragte Stelle (z. B. in NRW das Landesversicherungsamt) durchführt.

Für den kalenderjährlichen Haushaltsplan dieser Selbstverwaltungskörperschaften gelten folglich aus dem SGB IV § 67 (Aufstellung des Haushaltsplans), § 68 (Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans), § 69 (Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung)) und § 70 Abs. 3 (Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans) sowie § 70 Abs. 5 (Vorlage des Haushaltsplans bei der Aufsichtsbehörde bis spätestens 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll). Für die vorläufige Haushaltsführung der KVen/KZVen finden § 72, für über- und außerplanmäßige Ausgaben § 73, einen eventuellen Nachtragshaushalt § 74, für eine Verpflichtungsermächtigung § 75, die Erhebung der Einnahmen § 76 und für den Rechnungsabschluss, die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes § 77 Abs. 1 SGB IV entsprechende Anwendung. Der Hinweis auf § 78 SGB IV bedeutet, dass die darauf basierende Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend für die KV/KZV gilt. "Entsprechend" heißt, dass diese Vorschriften unter Beachtung der besonderen, durch Gesetz geregelten Verhältnisse und Bedingungen einer KV/KZV angewendet werden. Der Hinweis im bisherigen Abs. 3 auf § 79a Abs. 1 und 2 SGB IV ging allerdings fehl, weil es diesen Paragrafen im SGB IV nicht gibt. Mit Wirkung zum 1.3.2017 ist dieser technische Verweisungsfehler korrigiert worden, indem nunmehr auf § 79 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3a verwiesen wird. § 79 Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 3a behandelt die Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung und deren Vorlage beim BMG und ist entsprechend auf die Selbstverwaltungskörperschaften der Vertragsärzte (einschließlich Psychotherapeuten) und -zahnärzte anzuwenden. Wegen der Einzelheiten s. Anm. zu den genannten Vorschriften des SGB IV.

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