Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 28
Eine Doppelmitgliedschaft in der Vertreterversammlung und im Vorstand einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung oder Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigung ist zwar durch den Gesetzeswortlaut prinzipiell nicht ausgeschlossen; der gewollte Ausschluss einer Doppelmitgliedschaft ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang mit Abs. 3 Nr. 2 (Überwachung des Vorstandes), Nr. 5 (Entlastung des hauptamtlichen Vorstandes) und Nr. 6 (Vertretung der Körperschaft gegenüber dem Vorstand), § 80 Abs. 2 Satz 2 (keine doppelten Ämter als Vorsitzender der Vertreterversammlung und im hauptamtlichen Vorstand), dem rechtlichen Gegensatz zwischen der ehrenamtlichen Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan und dem Organ hauptamtlicher Vorstand sowie den Unvereinbarkeitsvorschriften des § 43 Abs. 3 SGB IV für die Sozialversicherungsträger. Die Inkompatibilitätsregelungen tragen dem Grundsatz der Gewaltenteilung ebenso Rechnung wie dem Erfordernis, die klare Aufgabentrennung zwischen der Vertreterversammlung einerseits und dem hauptamtlichen Vorstand andererseits, nicht durch eine Mitgliedschaft in beiden Organen derselben Körperschaft zu unterlaufen. Das BSG hat in seinem Urteil v. 28.10.1992 (6 RKa 66/91) das Fehlen einer strikten Inkompatibilitätsregelung in der vertragsärztlichen Selbstverwaltung nicht als Abkehr von den Grundsätzen der Trennung von Amt und Mandat gedeutet, sondern als Regelung einer Mindestgrenze der Unvereinbarkeit; weitergehende Unvereinbarkeiten durch bereits bestehende oder geplante untergesetzliche (z. B. satzungsmäßige) Vorschriften sind dabei nach BSG-Meinung keinesfalls ausgeschlossen. So ist inzwischen z. B. in den Satzungen der KV Nordrhein, der KZV Bayern sowie der KBV und der KZBV geregelt, dass die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nicht Mitglied der Vertreterversammlung sein dürfen, aber berechtigt bzw. nach der KZBV-Satzung sogar verpflichtet sind, an den Sitzungen der Vertreterversammlung teilzunehmen, jederzeit das Wort zu ergreifen und auch Anträge zu stellen. Das gilt auch, wenn die Sitzung der Vertreterversammlung nicht öffentlich ist, es sei denn, der Vorstand ist selbst betroffen. Umgekehrt haben nach der KZBV-Satzung und der Satzung der KV Nordrhein die Vorsitzenden der Vertreterversammlung und/oder ihre Stellvertreter das Recht, an den Sitzungen des hauptamtlichen Vorstandes teilzunehmen, was auf eine beratende Funktion hindeutet, aber kein Stimmrecht in der Vorstandssitzung einräumt. Zum selben Ergebnis kommt z. B. auch die KZV Sachsen, nach deren Satzung ein Mitglied aus der Vertreterversammlung ausscheidet, wenn es ein Vorstandsamt übernimmt.
Rz. 29
Bei der KBV sind die Interessengegensätze zwischen den verschiedenen ärztlichen Gruppierungen (Hausärzte. Fachärzte, ermächtigte Krankenhausärzte, angestellte Ärzte, Psychotherapeuten) und auch zwischen den einzelnen KVen wesentlich größer als bei der KZBV, sodass nach der Satzung der hauptamtliche Vorstand zwar verpflichtet ist, der Vertreterversammlung und ihrem Vorsitzenden jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung der KBV zu geben; eine ständige Teilnahme des Vorsitzenden der Vertreterversammlung an den Sitzungen des hauptamtlichen Vorstands der KBV ist nicht vorgesehen.
Rz. 30
Das Amt eines Mitgliedes der Vertreterversammlung einer KV/KZV endet durch Tod, Niederlegung des Amtes, durch Verlust der Mitgliedschaft in der KV oder KZV (z. B. durch Beendigung der Zulassung), durch Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, durch Aberkennung des passiven Wahlrechts zur Ärztekammer oder zur Psychotherapeutenkammer durch das Berufsgericht, durch Annahme der Wahl als Vorstandsmitglied und durch Abschluss eines Mitarbeitervertrages mit der KV/KZV. An die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes tritt der gewählte Nachrücker.
Rz. 31
Bei der KBV/KZBV endet das Amt eines Mitgliedes der Vertreterversammlung und eines Stellvertreters bei den gesetzlichen Mitgliedern durch Beendigung des Vorstandsamtes in der KV/KZV, bei gewählten Mitgliedern durch Niederlegung des Amtes, bei allen Mitgliedern durch Tod, Niederlegung des Amtes, Verlust der Mitgliedschaft in der KV/KZV, durch Verlust der Wählbarkeit gemäß § 45 Strafgesetzbuch oder bei Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit.