Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 45
Mit Wirkung zum 1.3.2017 ist die Verpflichtung der Vorstände der KBV und der KZBV zur Implementierung und Sicherung einer Verwaltungsorganisation ausdrücklich gesetzlich verankert worden. Die Vorstände der Bundesvereinigungen haben nach der Gesetzesbegründung die Pflicht zur Organisation des Verwaltungshandelns, um eine risikoadäquate, vermögenschonende Verwaltung sicherzustellen. Die Verpflichtung dient dem Ziel, Rechtsverstöße zu vermeiden, der Entstehung von Gefahren oder Risiken für einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung entgegen zu wirken und – bei dem Verdacht auf bereits stattgefundene Verstöße gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften – für eine der Körperschaft entsprechende angemessene Aufklärung, Reaktion, Risikoabsicherung und Schadensbewältigung zu sorgen. Andere wesentliche Vorschriften sind z. B. die Geschäftsordnungen oder interne Richtlinien der Bundesvereinigungen. Der Organisationspflicht immanent sind auch die Ziele, eine zivilrechtliche Haftung, eine aufsichtsrechtliche Beanstandung oder eine strafrechtliche Sanktionierung der Körperschaft bzw. ihrer Organe zu vermeiden.
Nach der Satzung der KBV gehört unter der vorgenannten Nr. 9 die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu den Aufgaben des Vorstandes. Diese allgemein formulierte Aufgabe wird allerdings der konkret gehaltenen Fassung des Abs. 7 nur zum Teil gerecht. Die Information der Aufsichtsbehörde über rechtsaufsichtsrechtliche Sachverhalte (vgl. Nr. 6) kommt dem Abs. 7 Satz 3 zwar nahe, entspricht aber nicht der umfassenden Berichtspflicht der internen Revision der Bundesvereinigungen. Da aber die gesetzlichen Bestimmungen den Satzungsbestimmungen vorgehen, haben die Vorstände der Bundesvereinigungen nach Abs. 7 Satz 1 geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu ergreifen. Dazu gehört nach Satz 2 in der Verwaltungsorganisation insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen internen Revision einzurichten. Die interne Revision ist nach Satz 3 verpflichtet, in regelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentlichen Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde zu berichten. Beziehen sich die festgestellten Verstöße aber auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist nach Abs. 7 Satz 4 auch der Vertreterversammlung zu berichten.
Unabhängige Revision bedeutet, dass sie dienstrechtlich nicht in den üblichen Verwaltungsbetrieb eingegliedert ist und z. B. auch nicht dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin der KBV oder der KZBV untersteht, sondern unmittelbar dem Vorstand.