Prof. Dr. Volker Wahrendorf
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) zum 1.1.1993 eingeführt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind die Sätze 1 und 2 des Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert worden.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) sind mit Wirkung zum 1.3.2017 der Abs. 1 Satz 1 neu gefasst und nach Abs. 1 die Abs. 1a und 1b eingefügt worden. In Abs. 2 sind zudem die Sätze 1 und 2 neu gefasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel SGB V – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 bis 140h), zum Zweiten Abschnitt der Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 bis 106d) und zum Zweiten Titel, der mit Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung (§§ 77 bis 81a) überschrieben ist. § 79a ist eine Verschärfung des staatlichen Aufsichtsrechts (vgl. Hamdorf, in: Hauck/Haines, SGB V, § 79a Rz. 2).
Bereits im Vorfeld des GRG, insbesondere aber bei der Umsetzung gesetzlicher Neuregelungen, hat es immer wieder Versuche der ärztlichen und insbesondere der zahnärztlichen Berufspolitik gegeben, die Neuregelungen zu verhindern oder so zu unterlaufen, dass sie wirkungslos bleiben sollten (vgl. dazu auch Scholz, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 79a Rz. 1). Dabei haben sich diese Berufsverbände, die in den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen/-zahnärztlichen Vereinigungen die Mehrheit haben, auch nicht gescheut, die Vereinigung, eine dem Gesetz besonders verpflichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts, für ihre berufspolitischen Ziele einzuspannen. Handlungsunfähigkeit und Handlungsunwilligkeit einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gefährden in hohem Maße den Gesetzesauftrag, die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen und ihre ordnungsgemäße Durchführung zu garantieren. Der Aufruf des Hausärzteverbandes unter Führung der Bayerischen Hausärzte zum Systemumstieg ist als unzulässiger Boykottaufruf verstanden worden. Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass der Aufruf gegenüber den Krankenkassen unbillig i. S. d. § 21 GWB war (Beendigungsmitteilung NZS 2011, 716 mit Anm. Gaßner). Vor diesem Hintergrund ist § 79a eingeführt worden, der die Bestellung eines "Staats"-Beauftragten vorsieht, wenn die verantwortlichen Selbstverwaltungsorgane einer KV/KZV oder der KBV/KZBV ihre Aufgaben nicht oder nicht mehr erfüllen. Eine solche Bestellung bleibt immer ultima ratio.
Rz. 2
Das GMG hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2005 dem Umstand angepasst, dass nach § 79 ab 2005 die Vertreterversammlung einziges Selbstverwaltungsorgan ist und daneben ein hauptamtlicher Vorstand eingeführt wird (vgl. § 79). Dies erfordert von den Körperschaften eine Änderung ihrer Satzungen.
Die mit Wirkung zum 1.3.2017 geltende Neufassung der Vorschrift war rechtstechnisch deshalb erfolgt, weil die Rechtsgrundlagen zum Selbsteintritt der Aufsichtsbehörde bzw. zur Einsetzung eines Beauftragten bei der KBV bzw. der KZBV auf Bundesebene nunmehr in den Abs. 1a und 1b geregelt sind und sich der Abs. 1 nur noch auf die KVen und KZVen auf Landesebene bezieht.
Begründet war die erfolgte Umgestaltung der Vorschrift durch das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz damit, dass die gesetzlichen Regelungen zu den internen und externen Kontrollmechanismen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (Kassenärztliche Bundesvereinigung – KBV und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung – KZBV), dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und dem Medizinischen Dienst des GKV-Spitzenverbandes aufgrund historischer Entwicklungen uneinheitlich und vor dem Hintergrund neuerer Entwicklungen nicht mehr ausreichend waren. Damit Kompetenzüberschreitungen und Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung frühzeitig erkannt werden können, bedurfte es sowohl einer Stärkung der Kontrollrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane als auch mehr Transparenz im Verwaltungshandeln.
Die externe Kontrolle der Bundesvereinigungen obliegt im Wege der staatlichen Aufsicht dem BMG. Die Aufsicht des BMG über die genannten Institutionen sowie den Gemeinsamen Bundesausschuss ist regelmäßig als eine Rechtsaufsicht ausgestattet. Das nach §§ 88 und 89 SGB IV vorgegebene eingeschränkte und gestufte Aufsichtsverfahren gewährleistet zwar regelmäßig ein rechtlich einwandfreies Verwaltungshandeln, aber im Bereich der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung reichte die nach der Gesetzesbegründung in der Praxis häufig nicht aus, um der Aufsichtsbehörde bei Rechtsverstößen ein zielgerichtetes und schnelles Einschreiten zu ermöglichen, damit weiteren Fehlentwicklungen bestimmt entgegengetreten werden kann. Daher bedurften die Regelungen zur in...