Rz. 41
Die Befreiung für Studenten und Praktikanten geht auf § 173d RVO zurück. Eine Befreiung nach Nr. 5 ist nur möglich, solange noch die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 bei der ersten Immatrikulation vorliegen, also die Pflichtversicherung nicht schon wegen Überschreitens der Studiendauer, wobei die Beschränkung auf 14 Fachsemester zum 1.1.2020 entfallen ist, oder des Lebensalters ausgeschlossen ist (vgl. Komm. zu § 5). Die Befreiung ist ausgeschlossen, solange noch eine Familienversicherung oder eine vorrangige Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht. Erst bei Wegfall der Ausschlusstatbestände wird dann eine Befreiung erforderlich und möglich. Wurde jedoch bereits aus anderen Gründen eine Befreiung ausgesprochen, wirkt diese auch für die studentische Versicherungspflicht.
Rz. 42
Die Befreiung für Studenten bezieht sich nach jetzigem Recht auf die gesamte Dauer des folgenden Studiums und nicht mehr nur auf das jeweilige Semester (BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 25/93, BSGE 74, 271). Ebenso wird man die Weitergeltung einer früher ausgesprochenen Befreiung annehmen müssen, wenn die studentische Pflichtversicherung wegen einer Unterbrechung des Studiums geendet hatte und nun wieder aufgenommen wird.
Rz. 43
Die Befreiung ist auch für die Versicherungspflicht als Praktikant möglich, wobei dies vorrangig Fälle des Vor- oder Nachpraktikums erfasst, während die Praktika während des Studiums von einer Befreiung als Student erfasst werden bzw. keine eigene Versicherungspflicht auslösen. Da die Entgeltlichkeit eines Praktikums nach der Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 seit 1.1.2000 zur Versicherungspflicht als Beschäftigter führen soll, steht die Entgeltlichkeit einer Befreiung nunmehr entgegen. Die Entscheidung des BSG v. 3.2.1994 (12 RK 78/92) dürfte damit überholt sein. Das BSG hat nunmehr aber (Urteil v. 1.12.2009, B 12 R 4/08 R) entschieden, dass im Rahmen eines sog. praxisintegrierten dualen Studiums die berufspraktischen Phasen mit Vergütung schon keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung bei dem Praktikumsbetrieb begründen, wenn diese sich infolge organisatorischer und/oder curricularer Verzahnung mit der theoretischen Hochschulausbildung als Bestandteil des Studiums darstellen. Die Befreiung als Student wird daher von diesen Tätigkeiten nicht berührt, die Befreiung als Praktikant ist entbehrlich.
Rz. 44
Die Befreiung ist allerdings nicht möglich für eine Berufstätigkeit, die eine Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist, nur als Praktikum bezeichnet wird und mit der der Nachweis berufspraktischer Erfahrung nach Studien- oder Prüfungsordnungen erbracht werden kann. Das Referendariat außerhalb eines Beamtenverhältnisses als juristischer Vorbereitungsdienst und Voraussetzung für das Zweite Staatsexamen ist kein das Befreiungsrecht auslösendes Praktikum (BSG, Urteil v. 13.8.1996 12 RK 55/94).
Rz. 45
Die Befreiung kann auch von den zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten und den Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 beantragt werden, da der Klammerzusatz auch sie erfasst. Den zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten stand nach früherem Recht kein Befreiungsrecht zu. Die Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges unterlagen schon nicht der Krankenversicherungspflicht.