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Verbindlich schreibt Abs. 2 Satz 2 vor, dass der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes sein kann. Es gilt der Grundsatz der Inkompatibilität. In der Entscheidung des BSG (Urteil v. 28.8.1996, B 6 RKa 7/96) ist verdeutlicht worden, dass die Satzung zu Recht daran festhält, dass das Mandat in der Vertreterversammlung und das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes nicht gleichzeitig ausgeübt werden können. Der Grundsatz der Inkompatibilität greift auch ein, wenn die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung während der Zugehörigkeit zum Vorstand ruht.

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