Rz. 14

Da sich eine Kassenärztliche Vereinigung i. d. R. auf ein Bundesland erstreckt – ausgenommen Nordrhein-Westfalen, wo es gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 die KV Nordrhein und die KV Westfalen-Lippe sowie, die KZV Nordrhein und die KZV Westfalen-Lippe gibt –, sind, abgesehen vielleicht von den Stadtstaaten, Abrechnungs- und Verwaltungsstellen als unselbstständige Untergliederungen der Vereinigung erforderlich; anderenfalls könnte die Vereinigung ihrer Aufgabenstellung kaum gerecht werden. Es bleibt der Satzung überlassen, wo im Bezirk der KV bzw. KZV solche Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, und die jeweilige Vertreterversammlung bestimmt, welche Aufgaben und Befugnisse bzw. welche personelle Ausstattung diese Stellen haben.

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