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Die regionale Zuständigkeit für den Abschluss des Gesamtvertrages hatte sich durch das Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte zunächst in der Weise geändert, dass zwischen bundesweit geöffneten und regionalen Krankenkassen differenziert wurde. Regionale Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen waren solche, deren Kassenbezirk sich auf ein Land oder einen Landesteil (KV- oder KZV-Bezirk) erstreckte. Bei ihnen blieb das Kassensitzprinzip bis 31.12.2005 erhalten, so dass ihre Landesverbände/Verbände nach wie vor mit der KV/KZV am Kassensitz den Gesamtvertrag geschlossen hatten, und zwar unabhängig davon, wo die Mitglieder bzw. deren mitversicherte Familienangehörige wohnten. Da die Zahl der auswärts wohnenden Mitglieder bei regionalen Krankenkassen relativ klein und daher zu vernachlässigen war, handelte es sich rechtstechnisch um sog. Fremdfälle (Pendler, Urlauber) i. S. d. § 75 Abs. 7, die wie bisher nach den Regelungen des Fremdkassenzahlungsausgleichs vergütet wurden (Abs. 1 Satz 2).

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