Rz. 64

Abs. 8 hat bisheriges Recht übernommen. Bei der stürmischen Entwicklung in der Medizin, insbesondere der Gentechnik im Arzneimittelbereich, und angesichts des Auftretens neuer, teils lebensbedrohlicher Krankheiten in den letzten Jahren muss die Möglichkeit bestehen, unabhängig von laufenden regionalen Arzneimittelvereinbarungen bei Ereignissen mit erheblicher Folgewirkung für die medizinische Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung das Ausgabenvolumen für die Leistungen nach § 31 sehr schnell anzuheben. Der Heilmittelbereich ist nicht tangiert. Wenn neue, nachgewiesen wirksame Medikamente entdeckt werden (z. B. gegen Krebs oder die Immunschwäche AIDS) kann und darf deren Einführung in die vertragsärztliche Versorgung wegen der möglichen Überschreitung der festgelegten regionalen Ausgabenvolumina nicht scheitern, weil dann die notwendige Versorgung der Versicherten nicht mehr sichergestellt wäre. Die Feststellung dieses außergewöhnlichen Ereignisses ist, schon wegen der möglichen immens hohen Folgekosten, welche die Beitragssatzstabilität gefährden bzw. Beitragssatzsteigerungen oder Zusatzbeiträge nach sich ziehen würden, nicht Angelegenheit der Vereinbarungspartner, sondern bleibt dem BMG vorbehalten. Das BMG ist berechtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ausgabenvolumina im dann notwendigen Maß anzuheben. Bisher ist dieser Ausnahmefall in der Praxis aber nicht vorgekommen. Es handelt sich um eine Kannbestimmung, sodass es zunächst im Ermessen des BMG liegt, zu prüfen, ob und ggf. welche Alternativen gegenüber einer Erhöhung der regionalen Ausgabenvolumina bestehen. Die erforderliche Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bedeutet, dass die Mehrheit der Mitglieder des Bundesrates der geplanten Rechtsverordnung zustimmen muss, also auch die Bundesländer prüfen, ob ein Ereignis mit erheblicher Folgewirkung für den Erlass der Rechtsverordnung des BMG spricht.

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