Rz. 33

Das KV-bezogene Ausgabenvolumen liegt in der Vertragsverantwortung der regionalen Vertragspartner, die auch für die inhaltliche Fortentwicklung des Ausgabenvolumens für das Folgejahr zu sorgen haben. Die Formulierung "Anpassung des Ausgabenvolumens nach Abs. 2 Nr. 1" bedeutet, dass ein neu zu vereinbarendes Ausgabenvolumen auf dem bisher vereinbarten Ausgabenvolumen aufsetzt, also für das folgende Kalenderjahr kein vollkommen anderes Ausgabenvolumen entwickelt werden muss und auch das tatsächlich erreichte Ausgabenvolumen des laufenden Jahres nicht übernommen wird. Im tatsächlich erreichten Ausgabenvolumen des laufenden Jahres, welches das vereinbarte Ausgabenvolumen möglicherweise überschreiten wird oder bereits überschritten hat, stecken i. d. R. die Anteile an Unwirtschaftlichkeit und die Gründe für die Nichterreichung der Zielvereinbarungen, was bei einer Übernahme der Ist-Ausgaben in das neu zu vereinbarende Ausgabenvolumen diese Nachteile nicht beseitigen, sondern lediglich kaschieren würde. Das Aufsetzen des neu zu vereinbarenden Ausgabenvolumens auf dem bisher vereinbarten Ausgabenvolumen erleichtert zusammen mit den Anpassungsfaktoren nach Abs. 2 Nr. 1 bis 8 zudem den Einstieg in die Arzneimittelvereinbarung, die bis 30.11. für das jeweils folgende Kalenderjahr geschlossen werden muss. Die Zeit bis zum Jahresende dient dazu, die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung über die neue Arzneimittelvereinbarung zu informieren sowie die praktische Umsetzung der Zielwerte insgesamt auf die Vereinbarung auszurichten.

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