Rz. 41

Nach § 6 der Vereinbarung stellen die Vereinbarungspartner nach Vornahme der Bewertung nach Abs. 3 der Vorschrift gemeinsam fest, ob das vereinbarte Ausgabenvolumen nach dieser Vereinbarung eingehalten und die Ziele nach dieser Vereinbarung erreicht wurden. Gleichzeitig prüfen die Vereinbarungspartner, welche Konsequenzen aus den im Rahmen der Bewertung gewonnenen Erkenntnisse für die künftige Arzneimittelausgabensteuerung und Arzneimittelversorgung zu ziehen sind.

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