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Neben der Leistung zur individuellen Verhütung von Zahnerkrankungen sind auch die Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten nach dem Vierten Abschnitt außerhalb der vertrags(zahn)ärztlichen Gesamtvergütung zur finanzieren. Für die zahnärztliche Individualprophylaxe (§ 22), die Gesundheitsuntersuchungen (§ 25) und die Kinderuntersuchungen (§ 26) sind gemäß Abs. 2 Satz 5 Vergütungspauschalen vorgegeben. Es handelt sich um standardisierte Untersuchungsprogramme nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (vgl. § 92 Abs. 1 Nr. 4), die nach dem Gesetz nur in bestimmten zeitlichen Intervallen in Anspruch genommen werden können, so dass hier kaum die Möglichkeit einer unwirtschaftlichen Leistungsausweitung besteht. Die pauschalierte Vergütung ist auch schon deshalb sinnvoll, weil die einengenden Verteilungsmechanismen bei den Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (§ 22) und Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten nach dem Vierten Abschnitt ebenso keine Anwendung finden sollen wie die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106. Außerdem gefährden Ausgabensteigerungen wegen dieser Maßnahmen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2). Ausgabensteigerungen in diesen Leistungsbereichen sollen im Wesentlichen auf die aus Gesundheitsgründen gewollte stärkere Inanspruchnahme der Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen durch die Versicherten zurückgehen und nicht auf die höhere Vergütung der einzelnen Leistung bei gleich gebliebener oder sogar rückläufiger Leistungsmenge.

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